Zum Inhalt springen

Header

Video
Bevormundung: Lebenspartner darf nicht in die Wohnung einziehen
Aus Kassensturz vom 06.06.2017.
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 25 Sekunden.
Inhalt

Schikane der Verwaltung Lebenspartner darf nicht in die Wohnung einziehen

Eine solche Einschränkung ist nicht bloss Schikane, sondern verstösst gar gegen die Menschenrechtskonvention.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Versicherungsangestellter aus Zürich möchte seinen registrierten Lebenspartner vorübergehend in seiner Einzimmer-Wohnung aufnehmen, bis das Paar eine grössere Wohnung gefunden hat.
  • Die Burgring Verwaltung erlaubt dies jedoch nicht und droht gar mit rechtlichen Schritten, wenn der langjährige Mieter seinen Mann bei ihm wohnen lassen würde.
  • Das geht so nicht: Eine Verwaltung darf zwar vorschreiben, wieviele Personen in einer Wohnung leben dürfen, sie darf aber einem eingetragenen Paar nicht das Zusammenleben verbieten. Das würde gegen die Schweizerische Verfassung und auch gegen die Menschenrechtskonvention verstossen.

Stefan Greiner und sein Partner sind seit drei Jahren ein Paar. Bis vor kurzem führten sie eine Beziehung auf Distanz. Greiner lebte in Zürich, sein Partner in Belgrad. Vor kurzem haben die beiden ihre Beziehung registrieren lassen. Bis sie eine grössere Wohnung gefunden haben, wollten sie gemeinsam in Stefan Greiners Einzimmerwohnung leben.

Verwaltung verweigert Zusammenzug

Der Partner von Stefan Greiner, ein Arzt, möchte so schnell wie möglich arbeiten. Stefan Greiner bemühte sich um die nötigen Bewilligungen, damit sein Partner in der Schweiz leben und Arbeit suchen darf. Dafür müsste die Liegenschaftsverwaltung bestätigen, dass Greiner eine Wohnung hat und sein Partner bei ihm leben könnte. Doch die Burgring Verwaltung weigert sich. Die beiden könnten in der betreffenden Wohnung nicht zusammen leben, denn es handle sich nicht um eine Familienwohnung.

Stefan Greiner ärgert sich: «Die Verwaltung drohte gar mit rechtlichen Schritten, wenn ich meinen Partner bei mir wohnen lassen würde.» Der Versicherungsangestellte ist seit über 17 Jahren Mieter dieser Wohnung: «Ich war geschockt und hatte Angst, die Wohnung zu verlieren.»

Gegen Verfassung und Menschenrechtskonvention

Im Mietvertrag ist tatsächlich festgehalten, dass die 18-Quadratmeterwohnung für eine Person vorgesehen sei. Zum Fall schreibt die Verwaltung an «Kassensturz», sie vermiete diese Wohnungen zu fairen Mietzinsen an Studenten: «In den Mietverträgen steht ausdrücklich, dass das Mietobjekt für maximal eine Person verwendet werden kann. In diesem Bewusstsein hat Herr Greiner den Mietvertrag unterzeichnet.»

Für «Kassensturz»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner ist diese Einschränkung so nicht haltbar: «Ein Vermieter darf durchaus vorschreiben, wie viele Personen in einer Wohnung leben dürfen. Aber in diesem konkreten Fall ist die Bestimmung nicht gültig. Sowohl in der Schweizerischen Verfassung wie auch in der Menschenrechtskonvention steht, dass man ein Recht hat, mit seinen Familienangehörigen – insbesondere der Ehefrau oder dem Ehemann – zu leben.» Käme es deshalb zu einer Kündigung der Wohnung durch die Verwaltung, wäre dies missbräuchlich. Die Kündigung wäre anfechtbar, so Baumgartner.

Für Stefan Greiner und seinen Partner gibt es nun aber doch ein Happy End: Sie haben inzwischen eine neue, grössere Wohnung gefunden und können ab Juli unbeschwert zusammenleben.

Rechtliches:

Ein Vermieter darf vorschreiben, wie viele Personen in einer Wohnung leben dürfen. Aber in diesem konkreten Fall ist dies nicht gültig, da es sich um einen eingetragenen Partner handelt. In der Verfassung und in der Menschenrechtskonvention steht, dass man ein Recht hat, mit Familienangehörigen (insbesondere Ehefrau und Ehemann) zusammenzuleben. Dieses Recht ist geschützt.
Wenn ein Mieter seine Kinder in die Schweiz nachholen möchte, könnte ein Vermieter allenfalls etwas dagegen unternehmen, wenn eine Wohnung stark überbelegt ist. Dann kann ein Vermieter verlangen, dass man eine andere Wohnung sucht.
Wenn es zu einer Kündigung käme, wäre diese missbräuchlich. Der Mieter kann diese anfechten. Der Vermieter wird allenfalls schadenersatzpflichtig.

Jederzeit top informiert!
Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.
Schliessen

Jederzeit top informiert!

Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Mehr

Push-Benachrichtigungen sind kurze Hinweise auf Ihrem Bildschirm mit den wichtigsten Nachrichten - unabhängig davon, ob srf.ch gerade geöffnet ist oder nicht. Klicken Sie auf einen der Hinweise, so gelangen Sie zum entsprechenden Artikel. Sie können diese Mitteilungen jederzeit wieder deaktivieren. Weniger

Sie haben diesen Hinweis zur Aktivierung von Browser-Push-Mitteilungen bereits mehrfach ausgeblendet. Wollen Sie diesen Hinweis permanent ausblenden oder in einigen Wochen nochmals daran erinnert werden?

Meistgelesene Artikel