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Rechtsfrage: «Darf die Bank das Konto sperren?»
Aus Espresso vom 16.02.2017. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht «Darf die Bank das Konto sperren?»

Zusammen mit ihren Kindern möchte eine Frau das Bankkonto ihres verstorbenen Mannes auflösen. Doch die Bank sperrt das Konto. «Espresso» sagt, welche Papiere nötig sind, damit die Erben zu ihrem Geld kommen.

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Stirbt ein Inhaber eines Bankkontos, so treten rechtlich die Erben an seine Stelle. Sind wie im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin mehrere Personen erbberechtigt, Ehefrau und Kinder etwa, dann können sie als Erbengemeinschaft nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen.

Nach einem Todesfall darf eine Bank ein Konto erst auflösen, wenn die Erben über einen sogenannten Erbschein verfügen. Ausgestellt wird der Erbschein in der Schweiz von unterschiedlichen Behörden. Im Kanton Zürich ist es beispielsweise der Einzelrichter, im Kanton Thurgau das Notariat oder in Basel-Stadt das Erbschaftsamt. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person.

Die Erben müssen einen Erbschein einholen

Doch je nach den Umständen kann das etwas dauern: Bevor die Behörden einen Erbschein ausstellen, müssen sie abklären, wer überhaupt alles erbberechtigt ist. Dazu muss das jeweilige Amt bei verschiedenen Zivilstandesämtern Dokumente einholen.

Hat die verstorbene Person zudem ein Testament hinterlassen, muss das Gericht die Testamentseröffnung abwarten oder abklären, ob es einen Erbvertrag gegeben hat.

Liegen alle Dokumente vor und sind alle Erben und ihre Erbteile bekannt, wird das Gericht den Erbschein ausstellen und das Bankkonto kann saldiert werden.

Wohnte ein Verstorbener im Ausland, wird's kompliziert

Im Beispiel der «Espresso»-Hörerin ist die Sache noch etwas komplizierter: Weil das Ehepaar im Ausland wohnt, müssen die dortigen Behörden diese Abklärungen vornehmen und einen beglaubigten Erbschein ausstellen. Weil verschiedene Länder involviert sind, dürften diese Abklärungen etwas länger gehen.

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass nach dem Tod eines Ehepartners der andere vorübergehend nicht über ein Bankkonto verfügen kann. Zwar zeigen sich viele Banken in solchen Situationen kulant und führen nach einem Todesfall eines Ehepartners bei Gemeinschaftskonten Zahlungen zum Beispiel für Miete oder Krankenkassen weiter aus, bis die Formalitäten um den Erbschein erledigt sind. Bargeldbezüge sind jedoch nicht mehr möglich.

Aus diesem Grunde ist es ratsam, dass Ehepaare neben einem gemeinsamen auch immer eigene Konten mit ausreichend Geldreserven haben. Wichtig ist auch, sich gegenseitig mit Vollmachten abzusichern. Hier gilt aber zu beachten, dass eine Vollmacht in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Zudem akzeptieren Banken meist keine selber verfassten, sondern nur eigene Formular-Vollmachten.

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