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Rechtsfrage: «Darf mich der Chef zur Weiterbildung zwingen?»
Aus Espresso vom 16.03.2017. Bild: Keystone
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Arbeitsrecht «Darf mich der Chef zur Weiterbildung zwingen?»

Ein Arbeitgeber will ein neues Reglement einführen: Künftig sollen die Angestellten am Berchtoldstag, am Knabenschiessen und am Sechseläuten zu einer Weiterbildung antreten. «Espresso» sagt, an welchen Feiertagen Angestellte garantiert frei haben.

Wer am Bertchtoldstag, am Tag vor Auffahrt oder am Gründonnerstag wie lang arbeiten muss ist – wie würde man es hierzulande anders erwarten – von Kanton zu Kanton verschieden.

Pro Kanton gibt es mindestens acht Feiertage

Gesamtschweizerisch ist einzig der erste August ein gesetzlicher und bezahlter Feiertag. So steht es in der Verfassung. Daneben haben die Kantone das Recht, weitere Feiertage zu bestimmen. Auf diese kantonalen Feiertage kommt das Arbeitsgesetz zur Anwendung. Das bedeutet: Kantonale Feiertage sind rechtlich wie Sonntage zu behandeln. Angestellte haben frei. Arbeiten dürfen nur Angestellte, deren Arbeitgeber eine Bewilligung dafür hat.

Bei den Feiertagen werden punkto Lohn nicht alle Angestellten gleich behandelt

Nicht ganz klar ist, ob es sich bei den kantonalen Feiertagen wie beim ersten August um bezahlte Feiertage handelt. Laut Gerichtspraxis sind kantonale Feiertage bezahlte Feiertage für Angestellte im Monatslohn. Angestellte im Stundenlohn sind auf die Kulanz ihres Arbeitgebers angewiesen, sonst gehen sie leer aus.

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Im Kanton Zürich Beispielsweise sind der Karfreitag, Ostermontag, der Tag der Arbeit, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten, der Stephanstag und Neujahr gesetzliche Feiertage. Daneben gibt es aber auch nicht gesetzliche Feiertage, zum Beispiel der Berchtoldstag oder – in der Stadt Zürich – Sechseläuten und Knabenschiessen. An solchen nicht gesetzlichen Feiertage sind die Betriebe frei. Sie können selber entscheiden, ob sie den Betrieb aufrechterhalten wollen. Entscheiden können sie aber auch, ob sie ihren Angestellten den Tag frei geben oder ob diese sich einen Ferientag anrechnen lassen müssen.

Weiterbildung ist okay, aber der Chef muss die Spesen bezahlen

Im Fall des «Espresso»-Hörers darf der Arbeitgeber also verlangen, dass die Angestellten künftig am Berchtoldstag, an Sechseläuten und am Knabenschiessen zur Arbeit oder zu einer Weiterbildung antreten. Denn ein Arbeitgeber darf seine Angestellten verpflichten, an Weiterbildungen während der Arbeitszeit teilzunehmen. Bezahlen muss er in diesem Fall allerdings alle Kosten, inklusive Reisespesen und zusätzliche Arbeitszeit, wenn die Schulung nicht am Arbeitsplatz stattfindet.

Der Arbeitgeber darf also im Falle des «Espresso»-Hörers aus Zürich das Reglement ändern, er muss dazu aber die Kündigungsfristen einhalten. Je nach Dauer eines Anstellungsverhältnisses müsste er seinen Angestellten die Änderung also zwischen einem und drei Monaten im Voraus ankündigen.

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