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Rechtsfrage: Der Chef zahlt nicht - Wie komme ich zu meinem Geld?
Aus Espresso vom 20.10.2016. Bild: Keystone
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Arbeitsrecht Der Chef zahlt nicht: Wie komme ich zu meinem Geld?

Unglaublich: Ein Arbeitgeber stellt seine Mitarbeiterin fristlos auf die Strasse. Diese wehrt sich und bekommt vor Gericht Recht. Der ehemalige Chef muss ihr Schadenersatz zahlen. Doch den scheint das nicht zu kümmern. «Espresso» sagt, wie die Frau zu ihrem Geld kommt.

Monatelange hat sich eine «Espresso»-Hörerin aus Wetzikon gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers gewehrt.

Jetzt endlich hat sie es schwarz auf weiss: Der Arbeitgeber hat sie zu Unrecht fristlos entlassen. Vom Gericht wird er dazu verurteilt, der Frau 16'000 Franken Schadenersatz zu bezahlen. Doch jetzt versteht die Frau die Welt erst recht nicht mehr. Der ehemalige Arbeitgeber weigert sich zu bezahlen. Trotz mehrerer Aufforderungen und obwohl das Urteil rechtskräftig ist.

Es bleibt nur die Betreibung

«Was kann ich tun?», möchte die verzweifelte Hörerin vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Tatsächlich ist das Zivilgericht für die rechtliche Beurteilung von Fällen und für die Fällung von Urteilen zuständig. Vollstrecken müssen das Urteil jedoch andere Instanzen. Das bedeutet: Die «Espresso»-Hörerin muss nun ihren ehemaligen Arbeitgeber betreiben. Dazu muss sie beim Betreibungsamt am Geschäftssitz des ehemaligen Arbeitgebers das Formular «Einleitung der Betreibung» ausfüllen und einen Kostenvorschuss von 90 Franken bezahlen.

Die Betreibung wird dem Arbeitgeber innerhalb weniger Tage zugestellt. Er hat dann zehn Tage Zeit, die 16'000 Franken zu bezahlen. Tut er das nicht, kann die «Espresso»-Hörerin ein Pfändungsbegehren stellen und den säumigen Zahler pfänden lassen.

Ein Rechtsvorschlag wird dem Chef nichts nützen

Möglicherweise wird der ehemalige Arbeitgeber aber Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erheben und damit die Forderung so rechtlich bestreiten. Dieses Mittel wird ihm aber nicht viel nützen. Denn mit dem Urteil hält die «Espresso»-Hörerin den Beweis in den Händen, dass ihre Forderung zu recht besteht. Mit diesem Urteil kann sie den Rechtsvorschlag beseitigen lassen und zwar in einem so genannten «Rechtsöffnungsverfahren». Im Gegensatz zu einem Zivilverfahren ist dies ein einfaches und auch kostengünstiges Verfahren.

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Der Rechtsöffnungsrichter wird das Urteil prüfen und den Rechtsvorschlag aufheben. Gestützt auf dieses Urteil kann die «Espresso»-Hörerin zurück zum Betreibungs- oder Konkursamt und dort verlangen, dass der ehemalige Arbeitgeber gepfändet wird.

Manchmal braucht es eine letzte Warnung

In der Praxis ist es häufig so, dass viele Schuldner bezahlen, sobald ihnen die Pfändung oder der Konkurs angekündigt wird. Leider gibt es Ausnahmen. Dann nämlich, wenn ein Betrieb oder eine Privatperson zahlungsunfähig ist. Aus diesem Grunde ist es ratsam, dass sich die «Espresso»-Hörerin über die Zahlungsfähigkeit ihres ehemaligen Arbeitgebers informiert, noch bevor sie Geld für eine Betreibung und ein Rechtsöffnungsverfahren auslegt.

Am aussagekräftigsten ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Den kann sie beim Betreibungsamt gegen eine Gebühr von zirka 20 Franken bestellen. Nötig ist allerdings ein so genannter Interessenachweis. Doch auch einen solchen hält die «Espresso»-Hörerin in den Händen. Das Gerichtsurteil. Es belegt zweifelsfrei, dass die Frau ein schützenswertes Interesse daran hat, die Zahlungsfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers zu erfahren, bevor sie weiter gegen ihn vorgeht.

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