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Rechtsfrage: Gibt es beim Zahnarzt auch eine Garantie?
Aus Espresso vom 17.11.2016. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Gibt es beim Zahnarzt auch eine Garantie?

Eine Woche nach dem sie der Zahnarzt eingesetzt hat, löst sich die Brücke wieder. Der Patient muss das Prozedere noch einmal über sich ergehen lassen. «Espresso» sagt, ob er für die Nachbehandlung noch einmal bezahlen muss oder ob es auch bei Zahnärzten eine Art «Garantie» gibt.

Der Besuch beim Zahnarzt ist meist doppelt schmerzhaft: Zum einen, weil Bohren und Zähneziehen nicht wirklich angenehm ist und zum anderen, weil man dafür noch zahlen muss. Krankenkassen oder andere Versicherungen übernehmen nur in Ausnahmefällen Zahnarztkosten.

Die Behandlung hat keinen Erfolg

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Diese Erfahrung macht gerade «Espresso»-Hörerin Dianca Zidaric. Bei ihr kommt aber noch hinzu, dass die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hatte: Die eingesetzte Brücke löste sich nach einer Woche wieder, sie musste die Behandlung wiederholen.

«Muss ich jetzt für die zweite Behandlung wieder gleich viel bezahlen oder gibt es auch eine Garantie beim Zahnarzt?», möchte sie vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Eine Garantie wie sie bei Handwerksarbeiten üblich ist, gibt es bei Ärzten und Zahnärzten nicht. Rechtlich gesehen zählen ärztliche Behandlungen zum Auftragsrecht und nicht – wie handwerkliche Arbeiten – zu den Werkverträgen. Das hat das Bundesgericht so entschieden. Die Folge: Im Gegensatz zum Handwerker schuldet ein Arzt keinen Erfolg, sondern lediglich ein Tätigwerden.

Patienten zahlen auch für Nachbesserungen

Bleibt der gewünschte Behandlungserfolg wie bei Dianca Zidaric aus, so müssen Patienten grundsätzlich auch die Nachbehandlungen bezahlen.

Grundsätzlich heisst: Solange der Arzt sorgfältig gearbeitet hat. Nicht bezahlen müssen Patienten, wenn der Arzt nicht nach den ärztlichen Standards vorgeht, pfuscht, einen Behandlungsfehler begeht oder wenn ein Implantat oder eine Brücke mangelhaft ist. In diesen Fällen können Patienten die Bezahlung des Honorars verweigern und der Arzt wird darüber hinaus schadenersatzpflichtig.

Allerdings müssen Patienten einem Arzt nachweisen können, dass er gepfuscht oder fehlerhaft gearbeitet hat. Für einen solchen Beweis braucht es ein Gutachten. Bei Zahnärzten können sich Patientinnen und Patienten an die Schweizerische Zahnärztegesellschaft (SSO) wenden (Adresse siehe Linkbox). In jedem Kanton gibt es eine Anlaufstelle. Ist der Zahnarzt nicht Mitglied der Zahnärztegesellschaft, so können sich Patientinnen und Patienten an die kantonalen Gesundheitsbehörden wenden, zum Beispiel an den Kantonszahnarzt.

So schnell wie möglich Gutachter aufsuchen

Gegen einen Zahnarzt vorzugehen macht nur Sinn, wenn der betroffene Patient sich so rasch als möglich bei einer Gutachterstelle meldet und die Behandlung prüfen lässt. Immer wieder kommt es vor, dass Patienten sich zunächst von einem anderen Arzt behandeln lassen. Nach einer solchen Behandlung ist es jedoch nicht mehr möglich, einen allfälligen Behandlungsfehler des ersten Arztes nachzuweisen.

Bis der Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht ist, muss der Patient für sämtliche Kosten aufkommen: Für die Kosten des Gutachtens und der Nachbehandlungen.

In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, sich in beiden Fällen über die Kosten zu informieren und auf schriftlichen Kostenvoranschlägen zu bestehen. Rechtsschutzversicherte Patienten müssen den Fall darüber hinaus der Versicherung melden, bevor sie ein Gutachten bestellen oder einen anderen Zahnarzt aufsuchen.

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