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Kann das RAV Arbeitslosen irgendeinen Job zuweisen?
Aus Espresso vom 11.08.2016. Bild: Keystone
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Arbeitsrecht Kann das RAV Arbeitslose zu einem Job zwingen?

Ein arbeitsloser Buchhalter soll eine Stelle als Kassierer in einem Lebensmittelgeschäft annehmen. Das verlangt das regionale Arbeits-Vermittlungszentrum RAV von ihm. «Espresso» erklärt, welche Jobs Arbeitslose ablehnen dürfen.

Arbeitslose müssen alles zumutbare tun, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder ihre Dauer zu verringern. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der so genannten Schadenminderungspflicht. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Versicherungs- und Sozialversicherungsrecht, also auch in der Arbeitslosenversicherung.

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RAV kann Jobs zuweisen

Arbeitslose sind deshalb verpflichtet, grundsätzlich jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Eine Stelle darf zum Beispiel abgelehnt werden, wenn die Beschäftigung nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Bewerbers ausgerichtet ist.

Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit ist aber beschränkt und unter 30-jährigen wird von Beginn der Arbeitslosigkeit an zugemutet, auch Stellen ausserhalb ihrer Tätigkeit anzunehmen.

Das bedeutet: Je schwieriger die Situation auf dem Arbeitsmarkt und je länger ein Betroffener stellenlos ist, desto eher kann von ihm verlangt werden, auch eine berufsfremde Arbeit anzunehmen und damit einen beruflichen Rückschritt in Kauf zu nehmen.

Eine Stelle darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden

Die Arbeitsvermittlungszentren haben bei der Beurteilung konkreter Situationen einen gewissen Ermessensspielraum. Ob dem «Espresso»-Hörer aus Luzern als Buchhalter zugemutet werden kann, an einer Kasse zu arbeiten, hängt also von den genauen Umständen und von der Einschätzung seiner Beraterin ab. Er sollte deshalb unbedingt noch einmal das Gespräch mit ihr suchen.

Möglicherweise hat er andere Gründe, die gegen den Einsatz an einer Kasse sprechen. Es gibt weitere Fälle, in denen Arbeitslose die Annahme einer Stelle ablehnen dürfen. Zum Beispiel:

  • Wenn die Arbeit nicht den üblichen Arbeitsbedingungen entspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Lohn unter dem in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgeschriebenen Minimum liegt oder wenn die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
  • Wenn die Arbeit mit den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers nicht vereinbart werden kann. Einer alleinerziehenden Mutter kann beispielsweise nicht ein Arbeitsweg von mehreren Stunden oder unregelmässige Schichtarbeit zugemutet werden.
  • Wenn eine Tätigkeit den Widereinstieg im angestammten Beruf erschweren würde. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur, sofern überhaupt eine realistische Chance besteht, in absehbarer Zeit wieder eine Stelle im ursprünglichen Beruf zu finden.
  • Abgelehnt darf eine Arbeit werden, wenn der Lohn tiefer ist als 70% des versicherten Verdienstes (es sei denn, die versicherte Person bekommt Kompensationszahlungen).

Ein Zwischenverdienst lohnt sich meistens

In vielen Fällen macht es aber durchaus Sinn, eine Stelle anzunehmen, auch wenn sie nicht den Idealvorstellungen entspricht.

Zum einen können Arbeitslose mit einem Zwischenverdienst neue Beitragszeiten erwerben. Arbeitslose haben lediglich während einer Rahmenfrist von maximal zwei Jahren Taggelder zugute Mit einem Zwischenverdienst kann in der Regel eine neue Rahmenfrist erarbeitet werden.

Zudem bekommen Arbeitslose sogenannte Kompensationszahlungen, wenn sie eine schlechter bezahlte Stelle annehmen. Dadurch haben Sie am Ende des Monats mehr Geld auf dem Konto, als wenn sie nur «stempeln» gingen.

Zudem bietet ein Zwischenverdienst eine Chance auf eine Festanstellung - vielleicht sogar in dem Bereich, auf dem man ursprünglich eine Stelle gesucht hat.

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