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Rechtsfrage: Muss der Vermieter die Aussenlampen reparieren?
Aus Espresso vom 09.06.2016. Bild: Colourbox
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Mietrecht Muss der Vermieter die Aussenlampen reparieren?

Ein Vermieter hat die Nase gestrichen voll von Nachtbubenstreichen und Vandalenschäden: Er will die Wegbeleuchtung zum Haus nicht mehr reparieren. Seinen Mieterinnen und Mietern schreibt er, sie müssten sich halt im Dunkeln zurecht finden. «Espresso» sagt, wie sich die Betroffenen wehren können.

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In der Siedlung von «Espresso»-Hörer Viktor Markus (Name geändert) ist es in letzter Zeit immer wieder zu Beschädigungen gekommen. Jetzt ist dem Vermieter offenbar der Kragen geplatzt: «Anlässlich eines Rundganges haben wir nun zur Kenntnis genommen, dass von 13 Aussenleuchten bereits wieder 5 mutwillig zerstört worden sind», schreibt die Verwaltung.

Und weiter heisst es im Brief an alle Mieterinnen und Mieter: «Der guten Ordnung halber teilen wir Ihnen mit, dass wir diese Leuchten nicht mehr ersetzen werden. Spätestens wenn die verbliebenen 8 Leuchten auch zerstört worden sind, werden Sie sich wieder im Dunkeln zurechtfinden müssen.»

Vermieter ist verantwortlich

Neben Viktor Markus mögen sich noch andere Mieterinnen und Mieter die Augen reiben. Er aber schreibt dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 und möchte wissen: «Ist ein solches Vorgehen überhaupt zulässig?»

Die Frage lässt sich rasch und einfach beantworten: Der Vermieter ist verantwortlich, dass die Mieterinnen und Mieter den Weg zu ihrer Wohnung gefahrlos zurücklegen können. Das bedeutet, dass der Vermieter für eine ausreichende Beleuchtung auf Wegen und im Treppenhaus zu sorgen hat.

Der Weg zur Wohnung muss gefahrlos zurückgelegt werden können

Kommt ein Vermieter diesen Pflichten nicht nach, können Mieterinnen und Mieter an die Mietschlichtungsstelle gelangen und dort die Beseitigung des Mangels und eine Mietzinsreduktion verlangen. Um Druck auf ihren Vermieter auszuüben, können Mieterinnen und Mieter den Mietzins bis zur Beseitigung des Mangels bei der Schlichtungsstelle hinterlegen. Voraussetzung ist aber, dass sie den Vermieter schriftlich auf den Mangel hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben. Diese Anzeige muss auch enthalten, dass man den Mietzins hinterlegen werde, sollte die First ungenutzt verstreichen. Auf keinen Fall dürfen Mieterinnen und Mieter den Mietzins von sich aus reduzieren oder auf ein Sperrkonto überweisen. Dieses Vorgehen ist unzulässig und würde dem Vermieter einen Kündigungsgrund liefern.

Der Vermieter könnte bei Unfällen haftbar gemacht werden

Viktor Markus und die anderen Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung sollten nun unbedingt auf den Brief der Verwaltung reagieren. Selbstverständlich ist es frustrierend und nervenaufreibend für eine Verwaltung, wenn Vandalen immer wieder Arbeit und Kosten verursachen. Doch ändert das nicht an den gesetzlichen Pflichten eines Vermieters, Wohnung, allgemeine Räume und die zur Wohnung gehörende Umgebung in einem tauglichen und gefahrenfreien Zustand zu halten. Dem Vermieter bleibt in dieser Situation nur eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Weigert er sich weiter, die Beleuchtung zu ersetzen, wird ihn die Schlichtungsstelle zur Ordnung rufen und noch viel schlimmer: Bei einem Unfall könnte er zur Rechenschaft gezogen werden.

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