Zum Inhalt springen

Header

Inhalt

Alles was Recht ist! Chefin darf unbequeme Angestellte nicht auf die Strasse stellen

Weil sich eine Kindergärtnerin mit einer einfachen Rechtsfrage an «Espresso» wandte, bekam sie von ihrer Chefin die Kündigung. Ein klarer Gesetzesverstoss, denn eine solche Kündigung ist missbräuchlich. Als «Espresso» interveniert, muss der Arbeitgeber zurückkrebsen.

Der Fall:

«Gehören Vorbereitungsarbeiten auch zur Arbeitszeit?», wollte Susanne F. im Sommer von «Espresso» wissen. Die 57jährige Frau arbeitet in einer Kindertagesstätte.

Alles was Recht ist!

Box aufklappen Box zuklappen

In der Rubrik «Alles was Recht ist!» berichtet Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner über Fälle aus der Redaktion von «Kassensturz» und «Espresso», in denen Ratsuchende zu ihrem Recht gekommen sind.

Bevor die Kinder kommen, müsse sie Spiele herrichten, Statistiken nachführen und Zwischenverpflegungen bereitstellen. Für diese Zeit bekomme sie aber keinen Lohn. Entschädigt würden lediglich die Stunden, in denen der Hort offen sei.

Die Rechtslage ist klar: Massgebend ist nicht ein Dienstplan, sondern die effektive Arbeitszeit. Susanne F. bittet ihre Vorgesetzte um eine Aussprache. Doch statt mehr Lohn bekommt sie die Kündigung. Sie entspreche dem Stellenprofil nicht, heisst als Begründung. Susanne F. ist verzweifelt, wird von Existenzängsten geplagt. Verständlich. Stellensuchende in ihrem Alter haben es nicht leicht.

Das steht im Gesetz:

Ein Arbeitsvertrag kann jederzeit von jeder Seite gekündigt werden. Einen Grund braucht es grundsätzlich nicht. Lediglich die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Allerdings verbietet das Gesetz eine Kündigung aus bestimmten Gründen.

Missbräuchlich ist eine Kündigung zum Beispiel, weil sich Angestellte für ihr Recht einsetzen, weil sich jemand in einem Verein engagiert, religiös ist oder wenn mit der Kündigung ein Anspruch vereitelt werden soll (zum Beispiel ein Dienstaltersgeschenk).

Bei einer missbräuchlichen Kündigung kann der Arbeitgeber zu einer Strafzahlung von bis zu sechs Monatslöhnen verurteilt werden. Ein Recht auf eine Wiedereinstellung dagegen sieht das Gesetz nicht vor.

Wer sich gegen eine missbräuchliche Kündigung wehren will, muss noch während der Kündigungsfrist schriftlich protestieren und dann eine Klage vor Arbeitsgericht einreichen.

Ein Prozess vor Arbeitsgericht ist bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken kostenlos. Es fallen einzig Anwaltskosten an. Es ist ratsam, sich vor einer Klage bei einer Rechtsberatung oder einem Anwalt beraten zu lassen.

Die Lösung:

«Espresso» recherchiert. Merkwürdig: Vier Wochen vor der Entlassung fand das jährliche Mitarbeitergespräch mit Susanne F. statt. Im Protokoll wird ihr die «volle Eignung» für ihre Stelle bescheinigt. Kein Wort davon, sie erfülle das Stellenprofil nicht. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass man sich einer unbequemen Angestellten entledigen wollte, die sich für ihre Rechte einsetzt. «Espresso» interveniert und erreicht, dass die Kündigung zurückgezogen wird.

Susanne F. bekommt eine neue Arbeitsstelle in einem neuen Team. Die Wochen zwischen der Kündigung und der gütlichen Einigung haben Spuren hinterlassen. Susanne F. ist psychisch erschöpft und vor allem masslos enttäuscht, dass man so mit ihr umgegangen ist. Was wohl passiert wäre, fragt sie sich noch heute, wenn sich niemand für sie eingesetzt hätte?

Meistgelesene Artikel