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Alles was Recht ist! Krankentaggeld-Versicherung muss zahlen

Ein Aussendienst-Mitarbeiter musste über Monate Existenzängste ausstehen: Nachdem er wegen einer Krankheit seine Stelle verliert, lässt ihn die Krankentaggeld-Versicherung im Regen stehen. Erst als sich «Espresso» einschaltet, gehts vorwärts.

Der Fall:

«Alles, was Recht ist!»

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner berichtet über Fälle, bei denen Ratsuchende zu ihrem Recht gekommen sind. Zum Dossier

Die Kündigung war für Franz M. ein Schlag ins Gesicht. Sechs Wochen, nachdem er seine neue Stelle angetreten hatte, wird er krank. Als der Arbeitgeber realisiert, dass sein Mitarbeiter für mehrere Wochen ausfallen wird, stellt er ihn auf die Strasse. Der 44-jährige Aussendienstmitarbeiter meldet sich bei der Krankentaggeldversicherung seines ehemaligen Arbeitgebers. Doch dort wird er vertröstet, hingehalten, abgewimmelt. Wochenlang. Neben seinen gesundheitlichen Problemen quälen Franz M. Existenzängste. «Wie soll ich meine Miete bezahlen?», fragt er sich.

Das ist die Rechtslage:

Wer wie Franz M. während der Probezeit krank wird, geniesst keinen Kündigungsschutz. Das hat weit reichende Konsequenzen: hat der Betrieb keine Krankentaggeldversicherung für seine Angestellten abgeschlossen, endet mit dem letzten Arbeitstag auch die Lohnfortzahlung.

Krankentaggeldversicherungen sind keine obligatorischen Versicherungen. Die Leistungen bestimmen sich nach der jeweiligen Police. In der Regel bekommen kranke Angestellte während maximal 730 Tagen Taggelder ausbezahlt, meist 80% ihres Lohnes.

Wird ein Angestellter entlassen oder kündigt er das Arbeitsverhältnis selber, so kann er – wenn er nicht sofort eine neue Stelle antritt – bei der betreffenden Versicherung von der Kollektiv- in eine so genannte Einzelversicherung übertreten. Durch den Übertritt muss der Angestellt zwar die künftigen Prämien selber bezahlen, dafür bekommt er im Krankheitsfall weiterhin Taggelder ausbezahlt.

Nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb haben Angestellte in der Regel 30 Tage lange Zeit, um der Versicherung ihren Übertritt anzumelden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ausscheidende Mitarbeiter auf dieses Recht hinzuweisen. Unterlässt er das, kann er schadenersatzpflichtig werden.

Die Lösung:

Franz M. wurde von seiner Versicherung mehrfach an den ehemaligen Arbeitgeber verwiesen. Das ist unzulässig. Denn: Angestellte haben gegenüber der Versicherung ein direktes Forderungsrecht. Die Versicherung muss eine Krankmeldung sofort aufnehmen und alles Nötige in die Wege leiten.

«Espresso» interveniert. Und erreicht, dass die Versicherung Franz M.‘s Dossier unverzüglich eröffnet und die längst fälligen Taggelder bezahlt. Bis es soweit war, hat Franz M. fast drei Monate auf sein Geld warten müssen.

In dieser Zeit habe er sich stark einschränken müssen, erzählt Franz M. Und: er habe Existenzängste ausgestanden. Das ist zum Glück vorbei. Die Versicherung hat sich zwischenzeitlich für die Verzögerung entschuldigt.

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