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Rechtsfrage: Wie teuer darf ein Waschgang sein?
Aus Espresso vom 17.09.2015. Bild: Colourbox
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Mietrecht Wie teuer darf ein Waschgang sein?

Mieter kennen das: Will man waschen, muss man in der Waschküche eine Karte oder einen Schüssel einschieben oder Münzen einwerfen. «Espresso»-Hörerin Ursula Knoblauch wundert sich über die happigen Preisunterschiede für eine 60 Grad-Wäsche. «Espresso» sagt, wie viel ein Vermieter verlangen darf.

In jeder Waschküche ist es anders: Wer waschen will, muss eine Karte oder einen Schlüssel benützen oder Münzen einwerfen. In manchen Mietshäusern ist die Benutzung der Waschmaschine bereits im Mietzins inbegriffen.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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«Espresso»-Hörerin Ursula Knoblauch hat in letzter Zeit einige Male gezügelt und so alle Systeme kennen gelernt. An einem Ort habe ein Waschgang 2.80 Franken gekostet. Ein happiger Betrag, findet Ursula Knoblauch. Und möchte wissen: «Wie viel kann man von einem Mieter für einen Waschgang verlangen? Gibt es Grenzen?»

Kosten fürs Waschen gehören zu den Nebenkosten

Ja, es gibt solche Grenzen. Im Mietrecht ist detailliert geregelt, wer für welche Kosten in welchem Rahmen aufzukommen hat. Einzig das auseinanderdividieren der Rechnungen und das Erstellen der Verteilschlüssel ist meistens eine rechte Knoblerei.

Mieterinnen und Mieter bezahlen die Benutzung der Waschmaschine nicht über den Nettomietzins, sondern über die Nebenkosten. Nebenkosten dürfen jedoch nur verbrauchsabhängig verrechnet werden: Heizkosten beispielsweise nach Grösse der Wohnung und die Kosten für die Mitbenützung der Waschmaschine nach Häufigkeit und Intensität der Nutzung.

Zu den Kosten, welche einem Mieter für die Benutzung der allgemein zugänglichen Waschmaschine verrechnet werden gehören Wasser und Strom. Unzulässig wäre es dagegen, wenn der Vermieter die Kosten für Reparaturen und Amortisation auf die Mieter abwälzen würde. Diese Kosten gehören nicht zu den Nebenkosten.

Vermieter darf nur Wasser und Strom verrechnen

Mit Karten-, Schlüssel- oder Münzautomaten bezahlen Mieterinnen und Mieter einen pauschalen Kostenanteil für die Benutzung der Waschmaschine. Die Höhe dieser Pauschale muss den effektiven Kosten für die jeweilige Waschart entsprechen. In vielen Mietshäusern bezahlen Mieterinnen und Mieter je nach Waschgang zwischen einem und drei Franken.

Wer wie Ursula Knoblauch prüfen möchte, ob die Höhe der verlangten Pauschale wirklich gerechtfertigt ist, muss den Strom- und den Wasserverbrauch der Maschine in Erfahrung bringen (beim Hersteller respektive Elektrizitätswerk) und auf einen Waschgang umrechnen.

Das mag einige Detektivarbeit mit sich bringen. Einfacher wäre es, beim Vermieter nachzufragen, wie er die Pauschale berechnet hat und im Zweifelsfalle Einsicht in die Belege zu verlangen.

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