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Rechtsfragen im Schnee: Wenn Winterferien Ärger machen
Aus Kassensturz vom 29.01.2013.
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Sonstiges Recht Das juristische Glatteis in den Skiferien

Ein Ski-Unfall, Ärger mit der Ferienwohnung oder Stillstand der Bergbahnen – schnell kommen Feriengäste in Situationen, in denen sie nicht mehr weiter wissen. Wie ist die Rechtslage? «Kassensturz/Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner klärt auf.

Manchmal währt die Freude am Skifahren nur kurz: Wegen starken Winds stehen die Bergbahnen plötzlich still. Ein anderer Gast kann in den Skiferien das Hotel nicht mehr verlassen, weil er sich am ersten Ferientag den Arm gebrochen hat.

Oder eine Familie steht vor der gebuchten Ferienwohnung, die aber versehentlich doppelt vermietet wurde. «Kassensturz/Espresso»- Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner sagt, welche Ansprüche Geschädigte in diesen Situationen haben.

Bergbahnen wegen Sturm geschlossen

Die Bergbahn ist wegen eines Föhnsturms vorübergehend geschlossen: Erhalten Kunden das Geld für den Skipass zurück?

Ja. Und zwar anteilmässig für die Zeit, in der die Bahn stillsteht. Einzelne Bergbahnen schliessen in ihren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen finanzielle Ansprüche aus. Das ist rechtlich nicht haltbar. Wenn die Bahn ihre Leistung nicht erbringt – egal aus welchem Grund – hat man als Kunde Anspruch auf eine angemessene Rückerstattung. Zusätzliche Kosten können aber nicht geltend gemacht werden, zum Beispiel Reisespesen an einen anderen Skiort oder Verpflegungskosten. Viele Bahnen entschädigen ihre Kunden bei Betriebsunterbrüchen mit einem Gutschein. Auch diese Bestimmung ist rechtlich fragwürdig. Gültig sind solche Allgemeinen Geschäftsbestimmungen immer nur, wenn der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, bevor er den Skipass gekauft hat.

Arm gebrochen: Werden Ferien gutgeschrieben?

Bekommt ein Arbeitnehmer seine Ferien gutgeschrieben, wenn er sich mit dem Arm im Gips auf der Terrasse sonnt statt wie geplant die Pisten hinunterwedelt?

Ferien dienen der Erholung. Was ein Arbeitnehmer konkret in den Ferien unternehmen wollte, ist nicht entscheidend. Kann sich ein verletzter Arbeitnehmer in den Ferien erholen, wird sie der Arbeitgeber ganz normal als Ferien anrechnen. Hat der Arbeitnehmer aber starke Schmerzen, muss er ständig zum Arzt, in die Physiotherapie oder die Ferien gar abbrechen, so kann er sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Ärger mit überbuchter Ferienwohnung

Am Anreisetag stehen vor einer Ferienwohnung zwei Familien. Durch einen Fehler wurde die Wohnung doppelt gebucht. Welche Ansprüche hat der Mieter, der ohne Wohnung dasteht?

Rechtlich besteht zu jeder Partei ein gültiger Mietvertag. Kann der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nachkommen, wird er schadenersatzpflichtig. Das bedeutet, er muss sämtlich anfallende Mehrkosten der anderen Familie übernehmen. So zum Beispiel den höheren Mietzins für eine vergleichbare Ersatzwohnung, die Kosten für eine Hotelübernachtung, bis eine Ersatzwohnung gefunden ist und damit verbundene zusätzlichen Reisespesen.

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