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Winterferien Ferienwohnung ist nicht geheizt: Was tun?

Die Rechtsfrage des Tages: Die Heizung ist ausgestiegen; in der Ferienwohnung ist es bitter kalt. Wie reagiere ich als Mieter richtig? Und was steht mir zu?

Durchgefroren kehrt man von der Skipiste zurück und freut sich auf die warme Ferienwohnung. Doch: Die Heizung ist ausgestiegen! Was muss ein Mieter in einem solchen Fall tun? Und was steht im zu?

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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In solchen Fällen muss der Mieter den Mangel sofort rügen und den Vermieter auffordern, den Mangel umgehend zu beheben. Auf keinen Fall soll sich der Mieter mit einem Heizofen selber behelfen und den Mangel erst nach den Ferien rügen. So vergibt er sich nämlich das Recht auf eine Preisminderung.

Ist der Vermieter nicht im Stande, die Heizung umgehend in Gang zu setzen, kann der Mieter abreisen und Schadenersatz fordern. Darunter fallen alle zusätzlich entstehenden Kosten und ein allfälliger Mehrpreis für eine vergleichbare Wohnung.

In diesem Fall unbedingt Beweise sichern, zum Beispiel ein Foto des Thermometers in der Wohnung. Möglicherweise ist auch das Verkehrsbüro vor Ort bereit, einen Mangel schriftlich zu bestätigen. Bei einem Streit zwischen professionellen Vermietern und Mietern von Ferienwohnungen vermittelt der Ombudsman der Schweizer Reisebranche (www.ombudsman-touristik.ch).

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