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Wegen der Eurokrise länger schuften? Ja, aber nicht umsonst.
Aus Espresso vom 13.03.2015. Bild: Keystone
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Arbeit Wegen der Eurokrise länger schuften? Ja, aber nicht umsonst.

Erste Angestellte müssen länger arbeiten oder Lohneinbussen hinnehmen, damit ihre Arbeitgeber die Wechselkursschwankungen abfedern können. Aber: Angestellte müssen solche Veränderungen nicht ohne Gegenleistung akzeptieren.

«Meine Frau arbeitet seit 20 Jahren in der gleichen Firma», schreibt ein besorgter Mann der Redaktion «Kassensturz/Espresso» auf SRF 1. Seit der Aufhebung des Mindestkurses durch die Nationalbank müssten die Angestellten neu pro Woche vier Stunden mehr arbeiten und auf fünf Prozent ihres Lohnes verzichten.

«Nicht alle Mitarbeitenden sind mit dieser Massnahme einverstanden», schreibt der Ehemann der betroffenen Frau. Seinen Namen möchte er verständlicherweise nicht veröffentlicht sehen. Wer nicht unterschreibe, dem drohe die Kündigung.

Für Betriebe gelten bei Vertragsänderungen klare Spielregeln

Ein besonders krasser Fall. Um konkurrenzfähig zu bleiben und Arbeitsplätze erhalten zu können, haben seit Aufhebung des Mindestkurses viele mittlere und grössere Unternehmen längere Arbeitszeiten eingeführt. Die V-Zug beispielsweise, Straumann, Georg Fischer, Tornos, Huber + Suhner, Bühler Uzwil oder Stadler Rail.

Damit aber ein Unternehmen längere Arbeitszeiten oder Lohnkürzungen einführen kann, muss es sich an klare Regeln halten. Möglich sind Änderungen im Arbeitsverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Bevor etwas beschlossen wird, müssen die Mitarbeitenden oder die gewählte Mitarbeitervertretung informiert und angehört werden. Mitarbeitende müssen die Möglichkeit haben, eigene Vorschläge einzubringen und an einer Massnahme mitzuarbeiten. Geregelt ist dieser Anspruch im Mitwirkungsgesetz (siehe Linkbox) oder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
  • Hat ein Betrieb keine Mitarbeitervertretung und untersteht er keinem Gesamtarbeitsvertrag, so kann der Arbeitgeber längere Arbeitszeiten oder Lohnkürzungen nur dann per sofort einführen, wenn die Angestellten damit einverstanden sind. Ist das nicht der Fall, muss er sich an die vertraglichen oder gesetzliche Kündigungsfristen halten.

Angestellte sollten eine Arbeitsplatzgarantie verlangen

Stehen in einem Betrieb wegen den Währungsschwankungen längere Arbeitszeiten oder Lohnkürzungen an, sollten Angestellte oder ihre Vertreter eine Veränderung ihrer Anstellungsbedingungen nicht einfach hinnehmen und folgende Forderungen stellen:

  • Eine Massnahme soll zeitlich befristet werden, zum Beispiel auf sechs Monate. Danach soll ihre Notwendigkeit neu überprüft werden.
  • Der Arbeitgeber soll sich zu Zusicherungen verpflichten, wie zum Beispiel einen Kündigungsschutz für die Belegschaft, eine Lohn- und Standortgarantie, Verzicht auf die Auszahlung von Dividenden oder eine zusätzliche Gratifikation, wenn sich die Situation erholt hat oder die Garantie auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes, falls Mitarbeitende von sich aus kündigen.
  • Daneben sind auch immer individuelle Forderungen und Vereinbarungen möglich, vor allem in sehr kleinen Betrieben. Die Zusicherung einer bezahlten Weiterbildung zum Beispiel oder eine Auszeit, wenn sich die Situation erholt hat.

Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen raten betroffenen Angestellten, Verhandlungen mit der Betriebsleitung immer kollektiv zu führen.

Angestellte sollten für Verhandlungen die Gerwerkschaft einschalten

«Verschiedene Beispiele zeigen, dass Gewerkschaften in einer besseren Verhandlungsposition sind als Betriebskommissionen oder erst recht einzelne Angestellte», weiss Pepo Hofstetter von der Gewerkschaft Unia. Zudem zeige sich einmal mehr, dass Angestellte, die einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstehen, deutlich besser geschützt seien.

Bei Lohneinbussen gibt es Kurzarbeitsentschädigung

Brechen in einem Unternehmen die Aufträge ein, kann es Kurzarbeit einführen. Dann übernimmt die Arbeitslosenkasse einen Teil der Lohnausfälle. Obwohl Schwankungen der Devisenkurse grundsätzlich ein gewöhnliches Unternehmensrisiko darstellen, können laut Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) neu Betriebe in der aktuellen Situation einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung stellen. Allerdings haben Angestellte nur dann einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn ihr Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent beträgt und sie in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen.

Und: Die Einführung der Kurzarbeit muss nachweislich dazu beitragen, dass die Arbeitsplätze im Betrieb mittelfristig gerettet werden können.

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