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Wieviel «blutt» geht eigentlich?
Aus Espresso vom 22.07.2015. Bild: Colourbox
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Familie und Freizeit Wieviel «blutt» geht eigentlich?

Darf man nackt in den Bergsee hüpfen? In der Badi hemmungslos «oben ohne» Sonnenbaden? Und ist blütteln auf dem Balkon oder im Garten gestattet? Diese Fragen lassen sich nicht so einfach mit Ja oder Nein beantworten.

Glücklich, wer an diesen heissen Tagen so wenig Kleider wie möglich am Leib tragen darf. Nach schweizerischem Recht wäre es sogar erlaubt, nackt in der Öffentlichkeit herumzuspazieren. Nacktheit ist gemäss Strafgesetzbuch nämlich nicht verboten, sofern sie nicht sexuell motiviert ist. Exhibitionistische Handlungen, also das aktive Präsentieren seiner Geschlechtsteile oder sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit, sind jedoch unter Strafe gestellt.

Das heisst aber nicht, dass man hemmungslos alle Hüllen fallen lassen kann. Denn in fast jedem Kanton gibt es ein Gesetz, welches unanständiges Benehmen in der Öffentlichkeit verbietet – und seit dem Bundesgerichtsurteil zu den Nacktwanderern ist auch klar: Die Kantone können solches Verhalten auch unter Strafe stellen. Denn Nacktwandern in der Öffentlichkeit, heisst es im Urteil des Bundesgerichts, könne als «grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden».

Was heisst «unanständig»?

Unklar ist, was als unanständiges Benehmen gilt. So gibt es Fälle, in welchen Blüttler zur Kasse gebeten wurden. Etwa ein nackter Jogger im Zürcher Oberland. Dieser wurde zwar vom Gericht nicht verurteilt, musste aber die Verfahrenskosten tragen. Die Richter begründeten dies damit, der Nacktjogger habe mit seinem Verhalten eine Anzeige provoziert. Verurteilt wurde ein Nackt-Velofahrer im Kanton Bern – denn nackt Velofahren, urteilten die Richter, könne als unanständiges Benehmen bezeichnet werden.

In anderen Fällen blieb das Argument des unanständigen Benehmens haltlos: Etwa im Kanton Schaffhausen, wo ein Kantonsrat einst wissen wollte, was denn passiere, wenn sich jemand nackt in der Öffentlichkeit zeige. Der Schaffhauser Regierungsrat hielt in seiner Antwort fest: «Zur Bestrafung einer Person, die in der Öffentlichkeit die Hüllen fallen lässt, ist insbesondere erforderlich, dass sie dies aus sexuellen Motiven tut. Aus diesem Grund machen sich zum Beispiel Nudisten, Nacktkünstler sowie politisch motivierte Nacktdemonstranten grundsätzlich selbst dann nicht strafbar, wenn dadurch in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt wird.» Und auch der Zürcher Stadtrat gab Ende der 1990er-Jahre einigen Nacktbadern auf der Werdinsel recht. Nacktbaden verstosse nicht gegen das Gesetz.

«Oben ohne» geht nicht in jeder Badi

Die Beispiele zeigen, dass es grundsätzlich erlaubt ist, sich nackt in die Öffentlichkeit zu begeben. Insofern dürfte man auch als Nackedei in den Bergsee hüpfen. Sobald sich aber Personen daran stören und es zu einer Anzeige kommt, kann es teuer werden. Das gilt übrigens auch für das Blütteln auf Balkonen oder im eigenen Garten: Grundsätzlich dürfen Sie dort im Adamskostüm rumlaufen – ist der Balkon oder der Garten jedoch gut einsehbar, kann auch das Ärger geben. Der Mieterverband rät zu entsprechender Diskretion.

Ausdrücklich verboten ist Nacktheit in vielen Freibädern. Viele der angefragten Deutschschweizer Badis sagen gegenüber dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso», der Aufenthalt sei nur in angemessener Badekleidung erlaubt. Einige tolerieren jedoch das Sonnenbaden «oben ohne».

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