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Unfall oder Krankheit: Neues Gesetz schützt Patienten
Aus Kassensturz vom 17.01.2017.
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Versicherungen Unfall oder Krankheit: Das gilt neu im Unfallversicherungsgesetz

Ein Unfall ist nicht immer ein Unfall: Diese teure Erfahrung machten in den letzten Jahren Tausende von Patienten. Denn Versicherungen stuften Meniskus und Co. oft als Krankheit statt Unfall ein. Betroffene mussten so oft mehrere Tausend Franken selber zahlen. Ein neues Gesetz soll das ändern.

Ein falscher Schritt, eine überhastete Bewegung und es knackst. Und schon hat man ein lädiertes Knie. Diagnose: Meniskus-Riss. Für den Arzt ist klar: Das ist ein Unfall. Doch die Unfallversicherung beurteilt es anders: Sie stuft den Vorfall als Krankheit ein.

Zur Gesetzesänderung

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt die Folgen. Mehr

Roland Brunner hat genau das erlebt. Ein Meniskus-Riss im Jahr 2015 hat ihn rund 2500 Franken gekostet. «Denn er wurde nicht als Unfall angesehen, sondern als Krankheit und über die Krankenkasse abgerechnet. Und da musste ich meine gesamte Franchise von 2500 Franken einbringen.»

Visana, die Unfallversicherung seines Arbeitsgebers, begründet den damaligen Entscheid damit, dass dem Vorfall kein sogenannt «ungewöhnlicher Vorgang» vorausgegangen sei. Ausserdem sei auch das Element einer «unfallähnlichen Körperschädigung» nicht gegeben gewesen, das einem Unfall gleichgesetzt wird. Die Visana hat deshalb, nach damals geltendem Recht, auf Krankheit und nicht auf Unfall entschieden.

Unfallähnliche Körperschädigungen waren bis anhin den Unfällen eigentlich gleichgesetzt. Mit der Ausnahmen, dass die Verletzung laut Unfallversicherungsverordnung weder durch einen äusseren Faktor noch durch eine Aussergewöhnlichkeit zustande kommen musste. Die Gerichte sahen das jedoch oft anders. «Deshalb kam es oft zum Streit zwischen Patientinnen und Patienten auf der einen und den Unfallversicherern auf der anderen Seite», sagt «Kassensturz»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner.

Künftig gilt medizinische Betrachtungsweise

Das neue Unfallversicherungsgesetz, das seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist, soll dem Abhilfe schaffen: Die Aussergewöhnlichkeit wurde gekippt. Massgebend ist einzig, dass sich jemand verletzt hat. «Die Beurteilung wird damit von der juristischen Betrachtungsweise hin zu einer medizinischen verlagert», so Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner.

Für Roland Brunner kommt die Gesetzesänderung aber zu spät: «Es erfüllt mich mit einer gewissen Bitterkeit, dass meine Auseinandersetzungen mit der Versicherung jetzt wohl nicht mehr stattfinden würden. Es freut mich auf der anderen Seite aber, dass Betroffene nun weniger Schwierigkeiten mit der Versicherung haben werden.» Ob es mit dieser Änderung tatsächlich zu weniger Prozessen kommen wird, wird sich weisen. Das neue Gesetz muss den Praxistest erst noch bestehen.

Einige Gerichts-Entscheide

So genannt unfallähnliche Körperschädigungen galten bisher nur dann als Unfall, wenn sie auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen waren. Immer wieder mussten Gerichte entscheiden, ob ein Missgeschick im Einzelfall aussergewöhnlich genug war – und kamen dabei zu erstaunlichen Urteilen:

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