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Deutschland stoppt Mehrwertsteuer-Rückgabe bei Onlinehandel
Aus Espresso vom 15.09.2015. Bild: Keystone
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Konsum Deutschland stoppt Mehrwertsteuer-Rückgabe bei Onlinehandel

Deutschland bremst Schweizer Online-Kunden aus. Das zeigen Recherchen der Sendung «Espresso». Viele Schweizer lassen sich Produkte aus Onlineshops wie Amazon an eine grenznahe Paketstation liefern. Sie erhalten die deutsche Mehrwertsteuer zurück. Das stoppt der Zoll nun seit letzter Woche.

Oktober 2015: Der deutsche Zoll stempelt wieder

Laut einer Meldung der SDA versehen die deutschen Zöllner die Rechnungen von im Internet bestellter Ware wieder mit dem sogenannten EG-Stempel. Schweizer Kunden können diese Papiere also wieder an den Paketaufbewahrer schicken, der die rückerstattete Mehrwertsteuer aufs Konto überweist.

Mandy und Frank Klein waren 2009 die ersten, die das Geschäftsmodell erkannten. Zunächst in ihrer Wohnung und später in einem gemieteten Lokal in Konstanz stapeln sie die von Schweizern in deutschen Onlineshops bestellten Warenpakete. Diese holen die Kunden bei ihnen gegen eine Gebühr ab. Dann lassen sie sich von deutschen Grenzbeamten die Quittung abstempeln, um später die Mehrwertsteuer von 19 Prozent zurückzufordern.

Das Geschäft floriert. Das Ehepaar Klein erhielt viele Mitbewerber im Grenzraum Schweiz/Deutschland. Bereits bieten Unternehmen auch an, die Ware gegen eine weitere Gebühr über die Grenze zu schaffen und nach Hause in die Schweiz zu liefern. Deutsche Onlineshops wie Amazon arbeiten unterdessen mit den Betreibern der Paketstationen zusammen, indem sie die Mehrwertsteuer-Rückgabe durch sie abwickeln lassen.

Riegel geschoben: Zöllner verweigern Stempel

Seit Ende vergangener Woche ist alles anders. Deutsche Grenzbeamte verweigern den Stempel. Den fragenden Schweizern wird erklärt, dass die deutsche Bundesfinanzdirektion zur Auffassung gelangt sei, dass online bestellte Waren keine Befreiung von der deutschen Mehrwertsteuer erhalten sollen. Begründet wird der Entscheid damit, dass der Kauf ausserhalb der EU-Gemeinschaft getätigt worden sei, nämlich in der Schweiz. Eine steuerfreie Ausfuhr gelte nur für Lieferungen, welche der Abnehmer persönlich im Geschäft abholt. Gemäss dieser Regelauslegung darf der Abnehmer seinen Kaufgegenstand nicht von Dritten befördern lassen.

Danach gilt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt. «Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr» setzt voraus, dass es sich regelmässig um Geschäfte über den Ladentisch handelt ...
Autor: Bundesfinanzdirektion Nord07.09.2015

Neue Regel überrascht auch deutschen Zoll

Die deutschen Grenzstationen wurden von dieser neuen Regelung selbst überrascht. Bis Ende letzter Woche wussten sie von nichts, wie mehrere Zollstationen auf Anfrage bestätigten. Eilig seien nun entsprechende Hinweise ausgehängt worden. Bei den Onlineshops ist die Neuerung ebenfalls noch nicht angekommen. Das bestätigt eine Umfrage des Konsumentenmagazins «Espresso» von Radio SRF 1.

Verstoss gegen Freihandelsabkommen?

Auch Frank Klein, der Paketstation-Unternehmer der ersten Stunde, weiss von nichts: «Ich wurde nicht informiert und habe bisher auch keine Reaktionen von erstaunten Kunden erhalten.» Klein zeigt sich seinerseits erstaunt über die neue Rechtsauffassung der deutschen Bundesfinanzdirektion: «Die Erstattung der Mehrwertsteuer ist eine freiwillige Dienstleistung der Unternehmen. Wenn sie Kunden generieren wollen, müssen sie diesen Service anbieten.»

Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco bestätigt auf Anfrage des Konsumentenmagazins «Espresso» von Radio SRF 1, dass es Kenntnis von der neuen Regelung aus Deutschland habe. Jetzt wird abgeklärt, ob sie gegen das Freihandelsabkommen CH-EU verstösst, wonach keine weiteren Steuern oder Abgaben erhoben werden dürfen.

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