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Theresa May und Tim Barrow.
Legende: Der EU-Botschafter Sir Tim Barrow (R) wird das britische Austrittsschreiben von Theresa May (L) dem EU-Rat übergeben. Reuters
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Auftakt zum EU-Austritt Britischer Botschafter überbringt «dicke» Post

Laut Artikel 50 des EU-Vertrags genügt ein Satz für den Austritt aus der Union. Der Politologe Dieter Freiburghaus erklärt die diplomatischen Gepflogenheiten.

Premierministerin Theresa May will um 13.30 Uhr offiziell den Austritt Grossbritanniens aus der Europäischen Union beantragen. Mit einer Erklärung im britischen Unterhaus wird sie den Weg frei machen für die anstehenden zweijährigen Brexit-Verhandlungen mit Brüssel.

Gemäss dem Artikel 50, Link öffnet in einem neuen Fensterim Browser öffnen im Vertrag über die Europäische Union genügt ein Satz, um aus der Union auszutreten. SRF News hat mit dem Politologen Dieter Freiburghaus gesprochen, wie der Austritt gemäss dem zweiten Absatz des Artikels 50 konkret umgesetzt wird.

«Für den Austritt genügt tatsächlich ein Satz. Das wird ein Brief der britischen Regierung sein mit der Unterschrift von Regierungschefin Theresa May und dem Satz, der etwa lautet: ‹Das Vereinigte Königreich wünscht nach Artikel 50 des EU-Vertrags aus der EU auszutreten.› Das ist wie eine Kündigung.

Nur wird man diesen Brief nicht einfach mit der Post schicken, sondern der britische Botschafter bei der EU in Brüssel, Sir Tim Barrow, wird das Schreiben mit einer gewissen Feierlichkeit dem EU-Ratspräsidenten Donald Tusk in die Hand drücken.

Damit der Austritt rechtsgültig ist, würde auch ein Telefonanruf genügen. Aber die diplomatischen Gepflogenheiten verlangen einen mehr oder weniger festgelegten Vorgang.

Theresa May wird also nicht einfach telefonieren, das wäre unhöflich. Solche Mitteilungen zwischen Regierungen werden von einem Botschafter überbracht. Das ist üblich und das setzt man auch voraus.

Schliesslich gilt festzuhalten: Die Übergabe dieses Austrittsbriefes wird mit Sicherheit der einfachste Schritt im gesamten Brexit-Prozess sein. Im Vergleich dazu werden die Verhandlungen mit der EU dann unglaublich schwierig werden.»

Vertrag über die Europäische Union (EU)

Artikel 50
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschliessen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschliesst, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schliesst das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschliesst im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.

Dieter Freiburghaus

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Dieter Freiburghaus

Der Politologe und Publizist ist emeritierter Professor für Institutionelle Politik und Europäische Integration. Freiburghaus arbeitete am Institut de hautes études en administration publique (IDHEAP) in Lausanne (1988 bis 2007).

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