- Im Skandal um minderwertige Brustimplantate hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Prüfpflichten von Zertifizierungsstellen präzisiert.
- Nach dem EuGH-Urteil können Frauen kaum noch auf Schmerzensgeld von der deutschen Zertifizierungsstelle TÜV Rheinland hoffen.
Die Richter urteilten, dass Stellen wie der TÜV nicht grundsätzlich verpflichtet sind, Medizinprodukte wie Implantate selbst zu prüfen oder unangekündigte Kontrollen bei den Herstellern durchzuführen. Unter bestimmten Umständen könnten die Prüfstellen gegenüber Patienten aber haftbar sein. Der Entscheidung zufolge müssen nun die nationalen Gerichte auf Grundlage des jeweiligen Rechts entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prüfstellen für Pflichtverletzungen haften müssen.
Betroffene Frau ging vor Gericht
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage einer Frau vor dem deutschen Bundesgerichtshof. Sie hatte sich gesundheitsgefährdende Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) entfernen lassen und fordert vom TÜV Rheinland 40'000 Euro Schmerzensgeld.
Sie argumentiert, der TÜV habe das Herstellungsverfahren von PIP zertifiziert, dabei aber seine Prüfpflichten verletzt, weshalb er für Schäden haften müsse. Der deutsche Bundesgerichtshof legte den Ausgangsfall dem EuGH vor und wird dessen Urteil zu Produktprüfungspflichten nun im Fall der Klägerin umsetzen.