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Aargau Solothurn Der Aargau war besonders streng mit osteuropäischen Arbeitern

Das Aargauer Amt für Migration erteilt beim Vollzug der Ventilklausel keine ungerechtfertigten Bewilligungen an die EU-Bürger. Das hält der Regierungsrat fest. Der Kanton musste nach Kritik aus der Wirtschaft den zu strengen Vollzug etwas lockern.

Bauarbeiter entfernen Ziegel bei einem Hausumbau.
Legende: Trotz Ventilklausel gibt es osteuropäische Arbeitnehmende vor allem im Baugewerbe und der Landwirtschaft. Keystone

Die Wirtschaftsvertreter hätten wegen der als äusserst restriktiv und umständlich wahrgenommenen Praxis interveniert. Das schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort vom Freitag auf eine Interpellation aus den Reihen der SVP. Ein Vergleich mit anderen Deutschschweizer Kantonen habe gezeigt, dass der Aargau von der Praxis der anderen Kantone abgewichen sei.

In der Folge sei der Vollzug angepasst worden. Dieser berücksichtige das Spannungsverhältnis zwischen dem Entscheid des Bundesrates und den Wirtschaftsinteressen.

Der Bundesrat hatte im April für Erwerbstätige aus den EU-Staaten die Ventilklausel angerufen. Während eines Jahres haben die Erwerbstätigen aus der EU nur beschränkt Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die Kontingentierung betrifft die Aufenthaltsbewilligungen B für Staatsangehörige der EU-17 sowie der EU-8.

Viele nutzen Wahlfreiheit

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Personalengpässe wegen Ventilklausel befürchtet
Aus Tagesschau vom 25.04.2013.
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 28 Sekunden.

Mit der Anpassung der Vollzugspraxis im Aargau würden keine ungerechtfertigten Bewilligungen erteilt, hält der Regierungsrat fest. Bei den EU-8-Staaten (wie Polen, Slowakei, Slowenien oder Tschechische Republik und Ungarn) sei jedoch mangels B-Kontingenten eine teilweise Verlagerung hin zu L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung) feststellbar.

Viele Staatsangehörige der EU 8 seien jedoch in den saisonalen Branchen des Baus und der Landwirtschaft sowie temporär über den Personalverleih tätig. Sie würden ohnehin nur eine L-Bewilligung erhalten.

Die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hätten die Wahlfreiheit, mit der vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer Einfluss auf die Art der notwendigen Bewilligung. Ein solches Verhalten sei absolut rechtskonform und könne nicht als Umgehung bezeichnet werden.

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