Alle Parteien stellten sich hinter die präzisierten Bestimmungen im kantonalen Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention. Der Grosse Rat hiess die Vorlage mit 119 zu 3 Stimmen gut.
Künftig gibt es ein dreistufiges Verfahren zur Kürzung von Sozialhilfe
1. | In einem ersten Schritt sollen die Gemeinden die Gewährung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbinden. |
2. | Werden diese nicht befolgt, so soll in einem zweiten Schritt eine Kürzung der Sozialhilfe möglich sein. |
3. | Letztlich soll in bestimmten Fällen bei weiter andauernder Pflichtverletzung die Leistungskürzung unter die Existenzsicherung sowie die gänzliche Leistungseinstellung möglich sein. |
An der Praxis im Alltag wird sich kaum viel ändern. Sowohl die Kürzung der materiellen Hilfe als auch die Leistungseinstellung sind bereits unter geltendem Recht möglich.
Die neuen Bestimmungen brächten vor allem mehr Klarheit und den Gemeinden mehr Rechtssicherheit, hiess es bei der Debatte im Grossen Rat.
Sozialhilfebezüger in der Pflicht
Damit die soziale Hilfe gekürzt werden kann, müssen die Betroffenen «in schwerwiegender Weise den Auflagen und Weisungen zuwiderhandeln», heisst es in den Bestimmungen.
Das Gesetz legt auch fest, dass sich Sozialhilfebezüger unter anderem darum bemühen, eine zumutbare Arbeit zu finden oder eine zugewiesene Arbeit annehmen. Sie sollen an Bildung- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen sowie vollständige und wahrheitsgemässe Auskünfte geben.
(Bildquelle Teaserbild: Colourbox)
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