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Das Obergericht muss bei einem Raserurteil das Strafmass senken.
Aus Regionaljournal Aargau Solothurn vom 22.03.2019. Bild: Keystone
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Urteil Bundesgericht Das Aargauer Obergericht hat einen Raser zu hart angepackt

  • Das Aargauer Obergericht muss die Strafe für einen Mann senken, der auf einer Quartierstrasse in Rothrist AG 51 km/h zu schnell gefahren ist.
  • Das Bundesgericht erachtet eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten als zu hoch.
  • Neben der überhöhten Geschwindigkeit, seien keine Umstände zu sehen, die das Risiko eines schweren Unfalles erhöht hätten.

Wer innerorts 50 km/h zu schnell oder sogar noch schneller fährt, erfüllt gemäss Strassenverkehrsgesetz den Raser-Tatbestand. Weil der Aargauer diese Grenze nur knapp überschritten hat, muss sich seine Strafe gemäss Bundesgericht jedoch im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.

Zulässig ist eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren. Die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz sehen für eine Tempoüberschreitung wie die vorliegende eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr vor.

Die Umstände sprachen für den Raser

Das Bundesgericht hat also die Beschwerde des Mannes in Bezug auf seinen Tempoexzess gutgeheissen. Die Richter halten in ihrem am Freitag publizierten Urteil fest, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass zusätzlich zur überhöhten Geschwindigkeit Umstände vorgelegen hätten, die das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöht hätten.

Über das Strafmass zum Raser-Tatbestand muss das Aargauer Obergericht nochmals befinden. Das Bundesgericht hat den Antrag des Obergerichts abgewiesen, gleich selbst über die Höhe der Strafe zu entscheiden. Es sei kein Sachgericht, schreibt das Bundesgericht. Es könne sein Ermessen nicht über das der Vorinstanz setzen.

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