Ausgangspunkt war ein Todesfall 2006. Der Amtsvorsteher wollte die Abwicklung des Nachlasses regeln, dabei ging es um eine Yacht in Sizilien.
Ein internationales Amtshilfegesuch sei ihm zu mühsam gewesen, sagte er vor Gericht. Darum reiste er selber nach Italien, um die Yacht auf dem Seeweg in einen Hafen in Norditalien zu fahren, was schief ging: Er geriet in einen Sturm und musste per Helikopter gerettet werden.
Für die Staatsanwaltschaft handelt es sich dabei um eine Amtshandlung im Ausland und damit um «Verletzung fremder Gebietshoheit». Anders sah dies der Richter: die Liquidation eines Erbfalles könne nicht als Amtshandlung bezeichnet werden - er sprach den Walliser Amtsvorsteher frei.