Auf die zentrale Frage der Beschwerdeführer nach der Verfassungskonformität des Bündner Majorzwahlsystems gingen die Richter in Lausanne gar nicht ein, wie dem am Donnerstag publizierten Urteil zu entnehmen ist.
Die 21 Privatpersonen aus dem Umfeld der Bündner Minderheitsparteien SP, Grüne und SVP rügen das Majorzsystem wegen dessen Verzerrung der Stimmkraft als verfassungswidrig.
So sind im kleinsten Wahlkreis Avers 159 Stimmen für ein Grossratsmandat nötig, im Kreis Churwalden dagegen 1922 Stimmen.
Beschwerde zu spät eingereicht
Schon das kantonale Verwaltungsgericht war Anfang Jahr auf die Frage nach der Verfassungsmässigkeit nicht eingegangen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, weil es nicht zuständig sei und die Beschwerde zu spät eingereicht worden sei.
Die Verfassungsmässigkeit des Wahlsystems hätte bereits bei der Publikation des Wahlmodus im Amtsblatt im September 2013 angefochten werden müssen und nicht erst nach erfolgter Wahl im Mai 2014, schrieben die Kantonsrichter. Man könne nicht den Ausgang einer Wahl abwarten, um einen bereits viel früher festgelegten Wahlmodus anzufechten.
Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids. Und sie forderten das Bundesgericht auf, festzustellen, dass das Bündner Majorzsystem zur Wahl des Kantonsparlaments die Bundesverfassung verletze. Weiter seien die Behörden des Kantons Graubünden aufzufordern, für die nächste Wahl eine «verfassungskonforme Wahlordnung» zu schaffen.
Kein Gehör in Lausanne
Mit ihren Anträgen hatten die Beschwerdeführer in Lausanne aber gar keinen Erfolg. Das Bundesgericht stützte das Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vollumfänglich.
Der von den Richtern in Chur angewandte Grundsatz, wonach Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen sind, sei zulässig. Auch das Bundesgericht selber wende diesen Grundsatz an. Der Entscheid des Bündner Verwaltungsgerichtes, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sei weder überspitzt formalistisch noch willkürlich.
Mehrere Wahlsysteme beanstandet
Im Gegensatz zur Bündner Beschwerde hatte das Bundesgericht schon mehrfach die Verfassungsmässigkeit von kantonalen Wahlsystemen beurteilt. Das höchste Gericht beanstandete die Wahlsysteme von mehreren Zentralschweizer Kantonen, darunter jene in Zug, Schwyz und Nidwalden. Gerügt wurde in allen Fällen die unterschiedliche Stimmkraft in den Wahlkreisen. Das Majorzsystem ist in der Schweiz ein Auslaufmodell. Neben Graubünden wird der Majorz für Parlamentswahlen nur noch in Appenzell Innerrhoden angewendet und Appenzell Ausserrhoden kennt eine Mischform aus Majorz und Proporz. |