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Ostschweiz Einbürgerungsfristen werden kürzer

Im neuen Bürgerrechtsgesetz des Bundes sind nur noch kantonale Wohnsitzfristen von zwei bis fünf Jahren vorgesehen. Die Kantone Thurgau und St. Gallen müssen ihre Bestimmungen anpassen: Der Kanton St. Gallen, der bisher acht Jahre verlangte, gibt nun einen Gesetzesnachtrag in die Vernehmlassung.

Für die meisten Kantone ist die Einschränkung im neuen Gesetz kein Problem: Sie müssen ihre Bestimmungen nicht anpassen. In der Ostschweiz gilt dies beispielsweise für Appenzell Ausser- und Innerrhoden. Ausserrhoden verlangt, dass Ausländerinnen und Ausländer mindestens drei Jahre im Kanton wohnhaft sind, bevor sie dort eingebürgert werden können. In Innerrhoden beträgt die minimale Frist fünf Jahre.

Änderungen für St. Gallen und Thurgau

St. Gallen und Thurgau sind zwei von insgesamt sieben Kantonen, die eine höhere Mindestaufenthaltsdauer verlangen, als sie das neue Gesetz vorsieht. In einer Auflistung des Staatssekretariats für Migration gehört der Thurgau zu den Kantonen mit einer «mittleren» Wohnsitzfrist: Wie etwa in Glarus, Graubünden, Nidwalden oder in Solothurn werden dort mindestens sechs Jahre verlangt. Noch höhere Wohnsitzfristen weisen bloss zwei Kantone aus: Uri verlangt zehn Jahre - St. Gallen acht Jahre. In diesen beiden Kantonen bringt das neue Bundesgesetz deutliche Erleichterungen für Ausländerinnen und Ausländer, die den Schweizer Pass wollen.

St. Gallen startet Vernehmlassung

Nun reagiert der Kanton St. Gallen auf die neue Ausgangslage. Die Regierung schlägt in einem Nachtrag zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz eine neue Wohnsitzfrist von fünf Jahren vor. Zudem muss, wer sich einbürgern will, die beiden letzten Jahre ununterbrochen in derselben politischen Gemeinde gewohnt haben. Diese Gesetzesänderung sei nun in die Vernehmlassung gegeben worden, teilte das Departement des Innern am Mittwoch mit.

Schweiz verlangt zehn Jahre

Die Kantone haben Zeit für die Anpassungen: Noch ist das revidierte Bundesgesetz nicht in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass jemand zehn Jahre lang in der Schweiz gelebt haben muss, bevor er sich einbürgern lassen kann. Im alten Gesetz waren es noch zwölf Jahre gewesen.

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