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Enteignungen von Grundstücken Fünf bis sechs Enteignungen pro Jahr

Grundsatz: Gemeinden dürfen in besonderen Fällen Grundstückbesitzer enteignen. Es muss ein grosses öffentliches Interesse am Bauprojekt geben, zum Beispiel bei Trottoirs, Radwegen oder Ufersanierungen.

Ablauf: Können sich die Gemeinde und der Grundeigentümer nicht einigen, landet der Fall bei der Kantonsregierung. Stört er sich vor allem am Preis für sein Grundstück, entscheidet eine Schätzungskommission. Jegliche Entscheide können bis vor Bundesgericht weiter gezogen werden. Dies würde ein Projekt um Jahre verzögern.

Fall Arnegg: Die Gemeinde möchte zur Vorbeugung gegen Überschwemmungen den Arneggerbach verbreitern. Dafür möchte sie zwei Eigentümer enteignen, welche sich dagegen wehren. Die Pläne liegen ab dem 2. Oktober auf. Gibt es eine grundsätzliche Einsprache gegen das Projekt, muss die Regierung über den Fall entscheiden.

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