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Ostschweiz Hermann Lei in Tweet als «Hermann Dölf Lei» bezeichnet

Weil er eine Meldung auf dem Kurznachrichtendienst Twitter weiterverbreitet hat, ist ein Journalist wegen mutmasslicher Verleumdung beziehungsweise übler Nachrede vor dem Bezirksgericht Zürich gelandet. Dieses hat ihn nun freigesprochen. Die Weiterverbreitung eines Retweets sei nicht strafbar.

Die Staatsanwaltschaft warf dem «WoZ»-Journalisten vor, am 13. Juli 2012 eine Meldung auf dem Kurznachrichtendienst Twitter mit einem sogenannten Retweet weiterverbreitet zu haben.

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Einschätzungen von Reporter Curdin Vincenz (26.01.2016)
03:26 min
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 26 Sekunden.

Im Tweet war der Thurgauer SVP-Kantonsrat Hermann Lei als «Hermann Dölf Lei» bezeichnet worden. Mit dem Zusatz «Dölf» wird laut Staatsanwaltschaft suggeriert, Lei sympathisiere mit Adolf Hitler. Der Beschuldigte habe um die Unrichtigkeit dieser Unterstellung gewusst, habe aber mit der Weiterleitung des Tweets zumindest billigend in Kauf genommen, den Ruf Leis zu schädigen, so der Staatsanwaltschaft.

Anders beurteilte es das Gericht: Eine Weiterverbreitung eines Retweets sei eine «eine medientypische Verbreitungskette». Es verglich das Vorgehen mit dem Aufkleben eines Plakates. Dabei sei auch nur der Autor der Botschaft strafbar, nicht aber die Person, die das Plakat aufhängt.

Wer den ursprünglichen Tweet verfasst hat, ist unklar.

Strafrechtlich hat der «Woz»-Journalist deshalb nichts zu befürchten. Zivilrechtlich sieht es etwas anders aus. Hier haftet der Verbreitung laut Gericht durchaus etwas Persönlichkeitsverletzendes an.

Das Gericht verlangt deshalb vom Journalisten, einen Tweet zu verfassen, in dem er klar stellt, dass die Weiterverbreitung des "Dölf"-Tweets nicht strafbar gewesen sei, wohl aber persönlichkeitsverletzend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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