Da im Auto VIP-Gäste chauffiert wurden, habe der Fahrer keine Aufgaben zur Sicherung der Strecke gehabt, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Sie verfügte per Strafbefehl eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 130 Franken und eine Busse von 1500 Franken.
Das Kreisgericht Rheintal hob den Strafbefehl nun auf: Das Auto sei innerhalb der definierten Sicherheitszone gefahren, so die Begründung. Auch die nachfolgende Fahrergruppe sei schneller als die erlaubten 50 Stundekilometer gefahren. Um die Sicherheit der Fahrer zu gewährleisten, habe der Fahrer des VIP-Fahrzeugs ebenfalls Gas geben müssen. Es sprach den Fahrer des VIP-Autos darum frei.