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Zentralschweiz Nachträgliche Baugesuche für 150 Hütten am Pilatus

Die Besitzer dieser Hütten und Ferienhäuser am Pilatus müssen nachträglich ein Baugesuch einreichen. Damit sollen die Bauvorschriften, aber auch ein Bundesgerichtsurteil umgesetzt werden. Im schlimmsten Fall droht den illegal erstellten oder umgebauten Gebäuden ausserhalb der Bauzone der Abbruch.

Die Gemeinde Kriens zählte im Gebiet Hochwald in den vergangenen zwei Jahren 222 Unterstände, Waldhütten und landwirtschaftliche Gebäude ausserhalb der Bauzone. Im Vergleich zum letzten Verzeichnis von 1993 stellten die Behörden bei 150 Gebäuden in der Moor- und Waldlandschaft Umbauten fest, für die keine oder nur teilweise eine Bewilligung vorlag

Kanton überprüft die nachträglichen Baugesuche

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Interview mit dem Krienser Gemeindeammann (Radka Laubacher, 07.05.2013)
03:12 min
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Die Besitzer würden in den kommenden Wochen per Brief aufgefordert, die Änderungen zu dokumentieren und nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Die Gesuche würden dann von den kantonalen Behörden geprüft. Die Gemeinde werde deren Entscheide umsetzen.

Härtefälle sind möglich

Je nach Art und Umfang der illegalen Umbauten seien für die Behörden verschiedene Varianten denkbar: Von der nachträglichen Bewilligung über Rückbauten bis zum Abbruch eines Gebäudes, schreibt die Gemeinde Kriens. Der Gemeinderat sei sich bewusst, dass es dabei zu bösen Überraschungen und Härtefällen kommen könne.

Zudem solle das Naherholungsgebiet am Pilatus nicht übermässig strapaziert werden, heisst es in der Mitteilung. Hintergrund für die Überprüfung der Hütten durch die Gemeinde ist unter anderem ein Bundesgerichtsurteil von 2010. Die Richter in Lausanne entschieden, dass ein Besitzer seine Wohnung am Pilatus abreissen musste, weil er einen ehemaligen Traktorunterstand ohne Bewilligung zu zusätzlichem Wohnraum umgenutzt hatte. Die Behörden lehnten auch ein nachträgliches Baugesuch ab.

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