Der mutmassliche Täter war 1991 als Flüchtling vom Kosovo in die Schweiz gelangt. 1998 wurde er wegen Raubes zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Als die zweijährige Probezeit 2000 abgelaufen war, wurde der Eintrag im Strafregister offiziell gelöscht.
Gemäss damaligem Recht hätten nur Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Auszüge erhalten, auf denen gelöschte Vorstrafen ersichtlich waren, und zwar je nach Höhe der Verurteilung während eines Zeitraumes von 10 bis 20 Jahren, schreibt das Luzerner Amt für Gemeinden. Die gelöschten Einträge hätten nicht an andere Behörden weitergeben werden dürfen.
Die Einbürgerungsbehörde konnte deshalb von der Vorstrafe nichts wissen. Zuständig für erleichterte Einbürgerungen ist das Bundesamt für Migration.
Erleichtert eingebürgert werden kann, wer seit mehr als drei Jahren mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet ist und seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz lebt. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Person in der Schweiz integriert ist, die Rechtsordnung beachtet und die Sicherheit nicht gefährdet.
2007 wurden die Strafregistervorschriften verschärft. Für die Einbürgerungsbehörden seien heute die Vorstrafen bis zur definitiven Löschung ersichtlich, schreibt das Amt für Gemeinden. Bei bedingten Freiheitsstrafen betrage diese Frist 10 Jahre, bei unbedingten Strafen bis zu 20 Jahren.