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Zentralschweiz Urner Wahlsystem ist nicht verfassungskonform

Das Bundesgericht hat am Mittwoch in einer öffentlichen Beratung entschieden, dass das Urner System für die Parlamentswahl nicht verfassungskonform ist. Die Wahlrechtsgleichheit werde mit dem bestehenden Modus zu arg strapaziert.

Der Kanton Uri braucht für die Landratswahlen von 2020 ein neues Wahlsystem. Das Bundesgericht hat am Mittwoch entschieden, dass das bestehende System nicht verfassungskonform ist. Es hat die Beschwerde von acht Personen aus linken Kreisen gutgeheissen.

Mit vier zu einer Stimmer sind die Lausanner Richter an einer öffentlichen Beratung zum Schluss gekommen, dass die Wahlrechtsgleichheit mit dem aktuellen Wahlmodus zu arg strapaziert werde. Nicht jede abgegebene Stimme habe das gleiche Gewicht und den gleichen Erfolgswert.

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Fakten und Reaktionen zum Urteil (12.10.2016)
04:28 min
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Die Realität bringt zwangsmässig gewisse Einschränkungen bei der Stimmgewichts- und der Erfolgswertgleichheit mit sich. Dies wird toleriert. Das Bundesgericht hat aber einmal mehr festgehalten, dass diesbezügliche Einschränkungen zurückhaltend zuzulassen seien. Bei den Landratswahlen gilt in Uri heute in den 20 Gemeinden ein gemischtes Wahlsystem. Zwölf kleinere Gemeinden, die nur einen oder zwei Sitze im 64-köpfigen Parlament haben, wählen im Majorz- die übrigen acht im Proporzsystem.

Unterschiedlich viel Stimmen nötig

Das Quorum, das erreicht werden muss, um einen Sitz im Landrat zu erhalten, ist unterschiedlich hoch. In sechs von jenen acht Wahlkreisen, in denen in Uri das Proporzsystem angewendet wird, braucht es einen Stimmenanteil von mehr als 10 Prozent, um einen Parlamentssitz zu ergattern. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein Quorum von maximal 10 Prozent als tolerierbar erachtet. Ausnahmen werden nur zugelassen, wenn sie sachlich begründet werden können.

Grundsätzlich hat jeder Kanton das Recht, sein Wahlsystem selbst zu bestimmen. Daran will und kann das Bundesgericht auch mit dem heutigen Entscheid nicht rütteln. Es sieht seine Aufgabe jedoch darin, das jeweils gewählte System und seine Ausgestaltung auf die Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen, wie am Mittwoch festgehalten wurde.

Mischsystem ist möglich

Wie die Mehrheit der Bundesrichter festhielt, bedeutet das Urteil nicht, dass der Kanton Uri das gemischte Wahlsystem aufgeben muss. Es müsse jedoch innerhalb des neu auszuarbeitenden Modus eine gewisse Fairness gewahrt werden.

Will der Kanton Uri an den Gemeinden als Wahlkreisen festhalten, so muss er bezüglich der Gemeinden mit dem Proporzwahlverfahren geeignete ausgleichende Massnahmen ergreifen. Dabei kommen die Schaffung von Wahlkreisverbänden oder die Anwendung der Methode «Doppelter Pukelsheim» in Frage.

Im Sinne des subsidiären Vorschlags des Urner Regierungsrates könnte das gemischte Wahlsystem im Kanton Uri mit Anwendung des Majorzprinzips in Gemeinden mit einem Sitz oder zwei Sitzen beibehalten werden. Bedingung dafür wäre jedoch, dass in den Gemeinden mit mindestens drei Landratssitzen ein echtes Proporzwahlverfahren zur Anwendung käme. Die Mängel des in den kleineren Gemeinden angewendeten Majorzsystems würden durch ein echtes Proporzverfahren in den grösseren Gemeinden gemildert, wo immerhin rund drei Viertel aller Landräte gewählt werden.

Kein Einzelfall

Das Bundesgericht kam bereits bei den Kantonen Nidwalden, Zug und Schwyz zum Schluss, dass deren Wahlsystem nicht verfassungskonform sei. Die Krux war in der Regel, dass nicht jede Stimme gleich viel Gewicht hatte. So führten die unterschiedlich grossen Wahlkreise beispielsweise im Kanton Zug dazu, dass es in der Stadt Zug 5 Prozent der Stimmen für einen Sitz brauchte, in Neuheim dagegen 33 Prozent.

In allen drei Kantonen ist unterdessen ein neues Wahlsystem in Kraft. Die Mitglieder der Parlamente werden nun überall nach dem System Doppelter Pukelsheim bestimmt. Dieses gilt auch in den Kantonen Zürich, Schaffhausen und Aargau. Noch nicht entschieden ist die Auseinandersetzung um das Wahlsystem im Kanton Graubünden.

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