Die vier Kollegen machten sich nach einem Barbesuch am frühen Morgen des 30. Dezember 2012 auf zur Sprungschanze in Engelberg. Sie setzten die Gondel, welche die Skispringer nach oben zur Schanze bringt, in Bewegung und fuhren hinauf. Oben betrat der damals 20-Jährige den Schanzenanlauf.
Er rutschte aus und schlitterte unkontrolliert den 123 Meter langen Anlauf hinunter. Er kollidierte mit einem Holzbalken beim Schanzentisch und blieb bewusstlos liegen. Dabei erlitt er lebensgefährliche Verletzungen und er leide heute noch an den Folgen, heisst es im Urteil des Bundesgerichts.
Der junge Mann wollte die Schanzenbetreiber verklagen wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen. Er argumentiert, die Schanzenbetreiber hätten den Unfall verhindern können und müssen.
Die Betreiber hätten das Gelände einzäunen und mit Warntafeln versehen müssen. Weiter hätten sie insbesondere beim Schanzenanlauf vor den Gefahren des Betretens der Sprungschanze warnen müssen.
Deutliche Worte des Bundesgerichts
Das Bundesgericht ist nun nicht dieser Ansicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers liege derart ausserhalb des normalen Geschehens und sei so unvernünftig, dass der Betreiber der Sprungschanze nicht habe damit rechnen müssen.
Der Betreiber habe nicht damit rechnen müssen, dass jemand derart unvernünftig ist, nachts, alkoholisiert und nach rechtswidriger Inbetriebnahme der Gondel den Schanzenstart zu betreten.