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Interview mit Rolf Dittli, Präsident Urner Obergericht (20.12.2014)
Aus Regi LU vom 20.12.2014.
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Zentralschweiz «Wir sind erleichtert über das Urteil des Bundesgerichts»

Die Lausanner Richter haben die Beschwerde eines Barbetreibers aus Erstfeld in zwei Punkten gutgeheissen. Für das Urner Obergericht heisst das: Den Fall neu beurteilen - mit Auflagen. Gerichtspräsident Rolf Dittli ist dennoch zufrieden mit dem Entscheid des Bundesgerichts.

Die Vorwürfe gegen den Erstfelder Barbetreiber wiegen schwer: Er soll im Januar 2010 ausserhalb seines Lokals auf einen Gast geschossen haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, er habe die Ermordung seiner Ehefrau in Auftrag gegeben. Diese wurde im November 2010 durch drei Schüsse lebensgefährlich verletzt.

Das Urner Obergericht verurteilte den Erstfelder im September 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Der Auftragsmörder wurde zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Die Richter haben lediglich zwei der vielen und happigen Vorwürfe an uns gutgeheissen.
Autor: Rolf Dittli Präsident Urner Obergericht

Das Urteil des Bundesgerichts zu dem Fall umfasst 17 Seiten. Verschiedene Vorwürfe des Angeklagten an die Adresse des Obergerichts finden bei den höchsten Schweizer Richtern kein Gehör. Etwa wenn es um die angebliche Befangenheit eines Urner Polizisten geht. Vielmehr stellt das Bundesgericht zwei Punkte der Beschwerde in den Mittelpunkt und heisst sie gut. Beide betreffen die erste Tat vom Januar 2010.

  • Das Urner Obergericht darf bei der Neubeurteilung des Falles eine DNA-Spur nicht verwenden.
  • Es muss weitere Anstrengungen unternehmen, um einen Hauptzeugen ausfindig zu machen.

Laut den Lausanner Richtern hätte das Urner Obergericht das Opfer als Hauptbelastungszeugen zur Verhandlung vorladen müssen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von seinen Aussagen machen zu können. Vor der ersten Instanz war der Hauptbelastungszeuge nicht erschienen, und er war auch danach nicht mehr auffindbar. Das Bundesgericht hält fest, dass der Zeuge für eine gewisse Zeit zur Fahndung hätte ausgeschrieben werden müssen.

Sollte der Zeuge nicht mehr befragt werden können, darf das Obergericht dessen vorher gemachte Aussagen verwerten. Jedoch muss es besonders sorgfältig begründen, weshalb der Barbetreiber der Schütze gewesen sein soll.

Zweifelhafte DNA-Spur

Das Bundesgericht hat zudem entschieden, dass die DNA-Spur des Angeklagten auf der Patronenhülse nicht als Indiz verwendet werden darf. Es besteht eine erhebliche Unsicherheit, zu welchem Zeitpunkt die DNA auf die Hülse gelangt ist. Ein Gutachten des Forensischen Instituts der Kantonspolizei Zürich besagt, dass ein Überleben der DNA während der Schussabgabe nur bei starker Kontamination möglich sei.

Mögliche Strafmilderung

Rolf Dittli, der Präsident des Urner Obergerichts, sagt auf Anfrage des Regionaljournals: «Wir sind erleichtert über das Urteil des Bundesgerichts. Tatsache ist, dass es nur zwei der zum Teil happigen Vorwürfe als begründet ansah. Und diese betreffen ausschliesslich die erste, weniger schwer wiegende Tat.» Zu den möglichen Konsequenzen des Bundesgerichtsurteils sagt Gerichtspräsident Dittli lediglich: «Das muss nun die zuständige strafrechtliche Abteilung beurteilen. Eine Strafmilderung ist aber nicht ausgeschlossen.»

Der Verteidiger des Angeklagten war am Wochenende für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

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