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Was bedeutet das Gerichtsurteil? (14.10.15)
Aus Regi ZH SH vom 14.10.2015.
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Zürich Schaffhausen Zürich gewinnt Streit um Bündner Spitalliste

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Kantons Zürich gegen die Spitalliste des Kantons Graubünden gutgeheissen. Die Aufnahme einer Burnout-Klinik in die Spitalliste entspreche nicht dem Krankenversicherungsgesetz, heisst es im Urteil.

Begonnen hat der Streit schon im Herbst 2013. Der Kanton Graubünden hatte die psychiatrische Klinik Clinica Holistica Engiadina auf seine Spitalliste genommen. Nur ein kleiner Teil der Betten war aber für Bündner Patienten gedacht.

«Der Kanton Graubünden ging bei der Planung davon aus, dass Zürcher Patienten in die Klinik kommen», kritisierte der Zürcher Gesundheitsdirektor Thomas Heiniger damals. Weil der Kanton Zürich 50 Prozent der Kosten für diese Patienten übernehmen müsse, hätte der Kanton Graubünden sein Vorgehen erst mit dem Kanton Zürich absprechen müssen. Aus diesem Grund legte der Kanton Zürich im August 2014 Beschwerde gegen den Bündner Spitallisten-Entscheid ein.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht dem Kanton Zürich recht gegeben. Die Kantone seien gemäss dem Krankenversicherungsgesetz verpflichtet, ihre Spitalplanungen untereinander zu koordinieren. Dies habe die Bündner Regierung bei ihrem Spitallisten-Beschluss nicht beachtet.

Wegweisendes Urteil

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Für die Schweiz ist es wegweisend: Es ist das erste Mal, dass ein Kanton die Spitalplanung eines anderen Kantons beeinflussen kann.

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Reaktionen auf das Urteil (14.10.15)
02:17 min
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«Das Urteil ist ein Parade-Entscheid», sagt Gesundheitsökonom Willy Oggier, «es wird dazu führen, dass Kantone nicht mehr bedenkenlos über Spitallisten Wirtschaftsförderungs-Politik betreiben können.»

Der Kanton Zürich hat auch gegen die Spitalliste des Kantons Thurgau eine Beschwerde eingereicht. Über diese muss das Bundesverwaltungsgericht noch entscheiden.

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