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Schweiz 1.-Mai-Feier: Polizeieinsatz muss überprüft werden

Hält die Polizei Personen längere Zeit fest, um so eine unbewilligte Demonstration zu verhindern, muss dieser Freiheitsentzug von einem Richter überprüft werden. Das Bundesgericht gibt drei Teilnehmern der 1. Mai-Feier von 2011 in Zürich teilweise Recht.

Der Fall geht zurück auf den 1. Mai 2011 in Zürich: Nach der offiziellen 1. Mai-Feier kesselte die Polizei über 500 Personen auf dem Kanzleiareal und dem Helvetiaplatz ein, um damit eine unbewilligte Demonstration zu verhindern. Dort hielt sie die Kundgebungsteilnehmer über zwei Stunden fest.

Gefesselt und eingesperrt

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Bundesgericht rügt 1.-Mai-Polizeieinsatz in Zürich
aus Rendez-vous vom 30.01.2014. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 40 Sekunden.

Danach fuhr die Polizei einige an den Händen gefesselt in Gefangenentransportern zur Überprüfung auf die Wache im Kasernenareal, wo sie vorübergehend in Zellen warten mussten. Das Prozedere dauerte bei einigen der Festgehaltenen bis zu dreieinhalb Stunden, wie das Bundesgericht zu seinem Urteil schreibt. Zum Schluss verhängten die Behörden ein Rayonverbot für weite Teile der Zürcher Innenstadt.

Drei Betroffene wehrten sich. Doch das Zürcher Zwangsmassnahmengericht lehnte es ab, den Fall auch nur zu anzuschauen. Wenn die Polizei die Personalien überprüfe, sei das doch noch keine Zwangsmassnahme, so die Argumentation.

Dem widerspricht nun das höchste Gericht, nachdem auch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ihren Freiheitsentzug und die Massnahmen der Polizei für rechtmässig befunden hatten.

Zwingend ein Fall für Zwangsmassnahmengericht

Das Bundesgericht argumentiert in seinem Urteil, dass während mehrerer Stunden festgenommene Personen ein Anrecht auf sofortige Beurteilung ihres Falls durch einen Richter haben. Diese sehe die Verfassung bei einem Freiheitsentzug zwingend vor.

Das höchste Gericht hält dazu fest, nicht die Einkesselung an sich habe einem Freiheitsentzug entsprochen. Einen solchen einschneidenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sahen sie aber in der anschliessenden Personenüberprüfung wegen deren Dauer und der Begleitumstände (Fesselung, Gefangenentransport, Einsperren).

Deshalb überweist das Bundesgericht zwei Beschwerden an das Zwangsmassnahmengericht. Der Fall des dritten Betroffenen geht ans Obergericht, wo er zusammen mit einem Verfahren in der gleichen Sache behandelt werden muss.

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