Es geht um einen Mann, der Anfang der 1990er-Jahre zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde – wegen Mord, vorsätzlicher Tötung und weiteren Delikten. Das Zürcher Geschworenengericht wollte damals aber nicht noch zusätzlich eine Verwahrung anordnen und stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten.
Trotzdem wurde der Mann im Herbst 2010 nicht freigelassen, wie es ursprünglich vorgesehen war, sondern er kam in Sicherheitshaft. Das Bezirksgericht Zürich hat die nachträgliche Verwahrung angeordnet – auf Basis eines Gesetzes aus dem Jahr 2007 und aufgrund eines neuen psychiatrischen Gutachtens.
Neues Gutachten erlaubt Verwahrung
Anders als das alte Gutachten kam das neue nämlich zum Schluss, dass der Mann an einer schweren psychischen Störung leide und eine sehr grosse Gefahr für andere Menschen sei. Der Betroffene versuchte sich dagegen zu wehren und argumentierte, die Massnahme verstosse gegen grundlegende Rechtsprinzipien, weil sie rückwirkend angeordnet worden sei.
Doch das Bundesgericht betrachtet die nachträgliche Verwahrung in diesem Fall als zulässig. Mit dem neuen Gutachten habe man ein klareres Bild vom Verurteilten erhalten. Das seien Fakten, die den Richtern in den 1990er-Jahren noch nicht bekannt gewesen seien.
Bundesgericht zeigt sich hart
Das Rückfallrisiko sei in diesem Fall so hoch einzuschätzen, dass der Schutz der Öffentlichkeit wichtiger sei als der Freiheitsanspruch des Betroffenen, so das Urteil des Bundesgerichts. Im übrigen lasse sogar die Europäische Menschenrechtskonvention unter gewissen Bedingungen rückwirkende Massnahmen zu.
Das Urteil zeigt: Das Bundesgericht unterstützt Verwahrungen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind und die Massnahme nicht einfach automatisch verhängt wird.