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Änderung des Referenzzinses Das müssen Sie wissen

Das Bundesamt für Wohnungswesen gibt vierteljährlich den Referenzzinssatz bekannt. So wird er berechnet.

  • Seit zwei Jahren liegt der Referenzzinssatz bei 1,75 Prozent.
  • Nun wird per 1. Juni eine Senkung auf 1,5 Prozent erwartet.

So können Mieter reagieren

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Vermieter haben keine Pflicht, von sich aus den Mietzins zu senken. Die Mieter müssen eine Mietzinssenkung beantragen.

Der Referenzzinssatz basiert auf dem volumengewichteten durchschnittlichen Zinssatz der Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz. Anders gesagt, er bemisst sich auf dem Zinssatz der bereits laufenden Hypotheken, nicht nach den aktuellen Hypothekarzinsen, die die Banken heute für neue Kunden anbieten.

Der Durchschnitts-Zinssatz wird dabei jeweils auf das nächste Viertelprozent auf- oder abgerundet. Für die Berechnung ist die Schweizerische Nationalbank (SNB) zuständig.

Wenn der Referenzzinssatz sinkt, haben Mieterinnen und Mieter einen Anspruch auf eine Senkung ihrer Mieten, da der Vermieter weniger hohe Finanzierungskosten geltend machen kann. Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent resultiert ein Anspruch auf eine Mietzinssenkung um 2,9 Prozent. Erhöht sich hingegen der Referenzzinssatz, dann steigen entsprechend auch die Mieten.

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