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Grenzgänger: Lohn in Euro oder Franken?
Aus Tagesschau vom 15.01.2019.
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Entscheid des Bundesgerichts Ein Lohn in Euro kann rechtens sein

  • Schweizer Arbeitgeber dürfen angestellte Grenzgänger durchaus in Euro bezahlen – falls der Angestellte dem zustimmt.
  • Das Bundesgericht hat das entgegen den kantonalen Vorinstanzen festgehalten.
  • Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht, dass die Klagen der Betroffenen rechtsmissbräuchlich waren, weil sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben hatten, der eine Auszahlung in Euro vorsah.

Der starke Franken setzte der Schweizer Industrie vor über sieben Jahren massiv zu, manche Firmen gerieten in Turbulenzen. Die Schweizerische Nationalbank führte daraufhin per Ende 2011 einen Mindestkurs von 1,20 Franken für einen Euro ein.

Einige Firmen wollten aber dennoch die Kosten senken und zahlten ihren Grenzgängern die Löhne nur noch in Euro aus. Für die betroffenen Mitarbeiter bedeutete dies, dass sie massiv weniger Lohn als ihre Arbeitskollegen erhielten, die in der Schweiz wohnten.

Nach Änderungskündigung Lohn in Euro

Im zu beurteildenden Fall hatte eine deutsche Grenzgängerin, die 2011 eine Änderungskündigung ihres Arbeitgebers unterschrieben. Diese sah vor, dass sie den Lohn statt wie bislang in Franken, fortan in Euro erhält.

Nach ihrer Kündigung drei Jahre später machte die Frau eine Diskriminierung geltend. Sie habe – in Schweizer Franken gerechnet – weniger Lohn erhalten als ihre in der Schweiz wohnhaften Arbeitskollegen, so ihre Argumentation.

Das Bundesgericht taxierte die Klage jetzt als rechtsmissbräuchlich, weil die Frau zuerst einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet hatte, und erst im Nachhinein auf Diskriminierung klagte.

Ob die Bezahlung von Löhnen an Grenzgänger in Euro grundsätzlich gegen das Freizügigkeitsabkommen verstösst, liessen die Richter in ihrer Beratung offen.

Das sagt Bundesgerichtskorrespondent Andreas Stüdli:

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Die Feststellung des Bundesgerichts ist vor allem ein schlechter Tag für den Arbeitnehmerschutz. Denn ein Angestellter, der bei einer Änderungskündigung seine Stelle nicht verlieren will, muss den neuen Vertrag wohl oder übel unterschreiben. Jene Unternehmen, die den bei ihnen angestellten Grenzgängern seit Jahren die Löhne in Euro bezahlen, dürften deshalb aufatmen – sie müssen nun nicht damit rechnen, hohe Lohn-Nachzahlungen leisten zu müssen. In Zukunft bleibt einem Betroffenen bloss eine sofortige Klage, falls ihm der Schweizer Arbeitgeber eine entsprechende Änderungskündigung vorlegt. Wie die Gerichte dann entscheiden werden, bleibt allerdings offen.

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