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Flüchtlinge und Asylbewerber Wer arbeiten darf und wer nicht

Über 81'000 Flüchtlinge und Asylsuchende leben in der Schweiz von Sozialhilfe. Warum arbeiten sie nicht? Die Antworten dazu finden Sie hier.

Wie viele Flüchtlinge und Asylsuchende leben von der Sozialhilfe? 25'544 Flüchtlinge und 55'504 Asylbewerber leben in der Schweiz von Sozialhilfe. Das sind 85,8 Prozent aller Flüchtlinge und Asylbewerber. Das zeigt die jüngste Sozialhilfestatistik des Bundes.

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Viele Flüchtlinge in der Sozialhilfe
Aus Tagesschau vom 19.12.2017.
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Warum beziehen sie Sozialhilfe? Gründe für die hohe Sozialhilfequote können etwa unzureichende Sprachkenntnisse, nicht anerkannte Ausbildungsabschlüsse oder der Gesundheitszustand sein.

Alleine daran liegt es aber nicht – denn die Hürden, hierzulande einen Job zu finden, sind hoch. Dies zeigt eine Übersicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie des Ausländer (AuG)- und Asylgesetzes (AsylG).

Wann dürfen Asylsuchende in der Schweiz arbeiten? Asylsuchende dürfen während den ersten drei Monaten in der Schweiz nicht arbeiten. Die Behörden können diese Sperrfrist um weitere drei Monate verlängern, wenn das SEM das Asylgesuch innerhalb der ersten drei Monate abgelehnt hat (erstinstanzlicher Entscheid).

Danach können Asylsuchende arbeiten, wenn es die Wirtschaftslage in der Schweiz und die Situation auf dem Arbeitsmarkt erlaubt. Zudem muss sich ein Arbeitgeber darum bemühen, eine asylsuchende Person anzustellen, denn dafür braucht es ein entsprechendes Gesuch (Art. 18 AuG).

Wer hat auf dem Arbeitsmarkt Vorrang? Der Arbeitgeber muss geltend machen, dass niemand sonst als der Asylsuchende mit dem verlangten Anforderungsprofil eingestellt werden kann (Art. 52 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Das bedeutet konkret, dass geprüft werden muss, ob eine Person mit Schweizer Pass oder mit einem Staatsbürger eines Landes, mit dem ein Abkommen über den freien Personenverkehr besteht, anstelle des Asylbewerbers angestellt werden kann.

Müssen Asylbewerber und vorläufig Aufgenommene Steuern zahlen? Erwerbstätige Asylsuchende müssen zusätzlich zu den regulären Steuern eine Sondersteuer von zehn Prozent ihres Einkommens abgeben (Art. 18 AuG). Diese Sondersteuer gilt auch für vorläufig Aufgenommene. Letztere allerdings nur noch bis Ende Jahr. Dies hat der Bundesrat im November entschieden.

Welche Rechte haben vorläufig aufgenommene Asylbewerber? Vorläufig aufgenommene Personen können von den kantonalen Behörden eine Arbeitsbewilligung erhalten – unabhängig von der Wirtschaftslage und der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Für vorläufig Aufgenommene muss der Arbeitgeber ebenfalls ein Gesuch stellen (Art. 53 AuG). Unter gewissen Bedingungen können vorläufig Aufgenommene auch einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.

Dürfen Flüchtlinge jeden Job annehmen? Jeder Flüchtling, auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, dürfen ohne Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben und die Stelle und den Beruf wechseln (Art. 61 AsylG). Auch hier muss ein Arbeitgeber ein entsprechendes Gesuch stellen und die ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Berufs und der Branche einhalten (Art. 22 AuG). Indem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden, entfällt die zusätzliche Besteuerung durch die Sonderabgabe von 10 Prozent ihres Einkommens.

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