Zum Inhalt springen

Header

Inhalt

Gentests am Menschen Keine zusätzliche Einsicht für Versicherungen

  • Der Nationalrat hat die vom Bundesrat vorgeschlagene Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) fast unverändert übernommen.
  • Er beschloss, dass Versicherungen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests erhalten.
  • Publikumswerbung für Gentests ist grundsätzlich zulässig. Verboten wird sie jedoch für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich.

Zu reden gab vor allem die Frage, ob Versicherungen die Ergebnisse bereits früher durchgeführter medizinischer Gentests einfordern dürfen. Der Bundesrat schlug dieses für Lebensversicherungen unter 400'000 Franken und private Invaliditätsversicherungen unter 40'000 Franken pro Jahr vor. Das entspricht dem geltenden Recht.

Wer einen Gentest mache, habe die Pflicht, der Versicherung Erkenntnisse daraus mitzuteilen, sagte Verena Herzog (SVP/TG). Sie sprach von «Informationssymmetrie». Maya Graf (Grüne/BL) warnte, dass beispielsweise Personen mit einem erhöhten Krebsrisiko durch höhere Versicherungsprämien oder Ausschluss diskriminiert werden könnten. Der Rat lehnte den Kommissionsantrag mit 117 zu 43 Stimmen ab.

Test beim Arbeitgeber unter Umständen erlaubt

Bei Sozialversicherungen, Krankentaggeldversicherungen und in der beruflichen Vorsorge dürfen die Versicherer ohnehin keine Ergebnisse von Gentests verlangen. Die Anordnung von Gentests, um ein Krankheitsrisiko besser einschätzen zu können, ist im Zusammenhang mit Versicherungen generell verboten.

Im Arbeitsverhältnis dagegen sind genetische Untersuchungen unter Umständen erlaubt. Damit können Unfallrisiken oder das Risiko schwerer Berufskrankheiten ausgeschlossen werden. Bisher gibt es allerdings keine solchen Untersuchungen. Generell verboten sind genetische Untersuchungen, die nicht medizinische Befunde betreffen.

Tests durch Fachpersonen

Die übrigen Vorschläge des Bundesrats hat der Nationalrat fast unverändert übernommen. Wie heute dürfen Abklärungen von Eigenschaften des Erbguts im medizinischen Bereich nur von Ärzten veranlasst und von bewilligten Labors durchgeführt werden. Es gelten eine umfassende Pflicht zur Aufklärung und Regeln für die Mitteilung der Testergebnisse.

Ausserhalb des medizinischen Bereichs gibt es zwei verschiedene Regelungsstandards. Der erste umfasst die genetische Untersuchung besonders schützenswerter Eigenschaften. Es handelt sich zum Beispiel um Testergebnisse zur ethnischen Herkunft, zu physiologischen Eigenschaften oder zu Eigenschaften wie Charakter, Intelligenz oder Begabungen.

Vorschriften zum Schutz von genetischen Daten

Solche Tests müssen von Fachpersonen, etwa Apothekern oder Physiotherapeuten veranlasst und von bewilligten Laboratorien durchgeführt werden. Zusätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze wie ein Nichtdiskriminierungsverbot, Informations- und Aufklärungspflichten oder Vorschriften zum Schutz von genetischen Daten. Für genetische Untersuchungen, deren Ergebnisse vergleichsweise belanglos sind, sollen nur diese Grundsätze gelten. Darunter fallen etwa Abklärungen zu äusserlichen körperlichen Merkmalen.

Keine Informationen vor der 12. Woche

Zugestimmt hat der Nationalrat auch den Vorschlägen des Bundesrats zu pränatalen Untersuchungen. Abgeklärt werden dürfen Eigenschaften, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus beeinträchtigen. Untersucht werden darf auch, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus zur Übertragung auf einen kranken Elternteil oder ein Geschwister eignet. Der dafür entscheidende Gewebetypus und das Geschlecht des Ungeborenen dürfen der Schwangeren erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.

Umstrittene Werbung

Publikumswerbung für Gentests ist grundsätzlich zulässig. Verboten wird sie jedoch für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, für pränatale genetische Untersuchungen und für genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen. Die Linke wollte Werbung für Gentests generell verbieten, konnte sich aber nicht durchsetzen.

Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen geht nun an den Ständerat. Es gilt nicht für genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken sowie die Erstellung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen.

Jederzeit top informiert!
Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.
Schliessen

Jederzeit top informiert!

Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Mehr

Push-Benachrichtigungen sind kurze Hinweise auf Ihrem Bildschirm mit den wichtigsten Nachrichten - unabhängig davon, ob srf.ch gerade geöffnet ist oder nicht. Klicken Sie auf einen der Hinweise, so gelangen Sie zum entsprechenden Artikel. Sie können diese Mitteilungen jederzeit wieder deaktivieren. Weniger

Sie haben diesen Hinweis zur Aktivierung von Browser-Push-Mitteilungen bereits mehrfach ausgeblendet. Wollen Sie diesen Hinweis permanent ausblenden oder in einigen Wochen nochmals daran erinnert werden?

Meistgelesene Artikel