Der Vater machte in seiner Beschwerde Geschlechterdiskriminierung geltend. Er argumentierte, die Bevorzugung der Frauen bei der Mutterschaftsentschädigung verstosse gegen das in der Bundesverfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltene Verbot der Geschlechterdiskriminierung, wie das Bundesgericht schreibt.
In den letzten sechs Wochen des bezahlten Mutterschaftsurlaubs – von insgesamt 14 Wochen – werde der Erwerbsersatz nicht mehr aus biologischen Gründen, sondern aus sozialen Gründen ausbezahlt. Deshalb müssten auch Väter Anspruch auf Entschädigungsgelder haben.
Keine Geschlechterdiskriminerung
Die Lausanner Richter sahen im vorliegenden Fall keine Diskriminierung der Männer. Der Anspruch auf Erwerbsersatz sei bewusst auf Mütter beschränkt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verstosse die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Mann und Frau nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot, wenn sie auf biologischen und funktionalen Unterschieden beruhe, heisst es im Communiqué.
Der Gesetzgeber müsse sich dabei nicht auf einen minimalen Niederkunftsurlaub von acht Wochen beschränken, um noch als geschlechtsbedingt anerkannt zu werden. Eine Dauer von vierzehn Wochen bewege sich im üblichen Rahmen.