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Schweiz Medien-Verband darf gegen Werbeallianz Admeira klagen

Das Departement Uvek muss im Fall der Werbeallianz «Admeira» von SRG, Swisscom und Ringier den Verband Schweizer Medien und verschiedene andere Medienunternehmen anhören. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen entschieden.

Das Kräftemessen um die Beteiligung der SRG am Vermarktungsunternehmen Admeira geht in die nächste Runde. Der Verband Schweizer Medien (VSM) und weitere Medienunternehmen dürfen gerichtlich gegen die Beteiligung der SRG an Admeira vorgehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGE) in St. Gallen entschieden.

Gruppenbild der Geschäftsleitung von Admeira mit grossen weissen Buchstaben ADMEIRA.
Legende: «Admeira», ist die gemeinsame Vermarktungsfirma von Ringier, SRG und Swisscom, hat im April ihren Betrieb aufgenommen. Keystone

Das Werbe- und Vermarktungsunternehmen Admeira ist ein Werbe-Joint-Venture des Ringier Verlags, der Swisscom und der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).

Anhörung der Konkurrenten

Das Urteil bedeutet, dass das Departement Uvek den Medien-Verband VSM in dieser Sache anhören muss. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hatte die Werbeallianz gutgeheissen, ohne die Meinung des Medien-Verbandes zu berücksichtigen.

Das Uvek hatte den sprechenden Antrag des Verbands Ende Februar 2016 abgewiesen, worauf der VSM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegte. Der Verband verlangt ein Verbot für die Teilnahme der SRG an Admeira.

Das Gericht begründet den Entscheid damit, dass die Medienunternehmen in einem Wettbewerb mit der SRG stünden und mit der neuen Werbe-Allianz Admeira in der Werbung eine verstärkte Konkurrenz befürchteten. Admeira hat ihren Betrieb im April aufgenommen.

Gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) muss die SRG jene Tätigkeiten vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) melden, die nicht in der Konzession festgelegt sind. Hat eine solche Aktivität erhebliche Auswirkungen auf anderer Medienunternehmen, kann das Uvek Auflagen machen oder die Tätigkeit ganz verbieten.

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