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Urteil: Lebenspartnerin bekommt Rente aus der Pensionskasse
Aus Espresso vom 29.05.2019. Bild: Colourbox
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Nicht nur für Ehepaare Urteil: Lebenspartnerin bekommt Rente aus der Pensionskasse

Pensionskassen dürfen so genannte Lebenspartner nicht benachteiligen.

Bei der Pensionskasse haben verheirate Paare von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Hinterlassenen-Rente. Unverheiratete Paare haben keinen automatischen Anspruch. Aber sie können sich begünstigen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren zusammen im Konkubinat leben.

Neu können sich auch Paare begünstigen, die ihr Leben zusammen verbringen, aber nicht miteinander an einer Adresse leben. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hat entschieden, dass eine Kasse als Voraussetzung für eine Begünstigung nicht einen gemeinsamen Wohnsitz verlangen darf. Massgebend sei, ob ein Paar einen erkennbaren und gelebten Willen hätte, sein Leben zusammen zu verbringen.

Expertenchat zum Thema «Pensionskasse»

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Zwei Vorsorgeexperten beantworteten viele interessante Fragen aus dem Publikom. Hier geht's zum Protokoll.

Entscheidend sind die konkreten Lebensumstände

Wohnt ein Paar aus beruflichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nur einen Teil seiner Zeit zusammen, so muss eine Pensionskasse diese Lebensform dennoch als «Lebensgemeinschaft» akzeptieren.

Im Fall vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht ging es um einen Mann, der ein öffentliches Amt bekleidet und deshalb nicht ohne Weiteres den Wohnort wechseln kann. Seine Partnerin ist wegen ihrer schulpflichtigen Kinder ebenfalls an ihren Wohnort gebunden.

Die Pensionskasse des Mannes lehnte den Antrag auf Begünstigung seiner Partnerin mit der Begründung ab, das Paar habe keinen gemeinsamen Wohnsitz. Das Sozialversicherungsgericht Zürich hat nun klar gemacht, dass eine Pensionskasse bei solchen Lebensumständen eine Begünstigung nicht von einem gemeinsamen Wohnsitz abhängig machen darf.

Konkubinats-Paare sind nicht automatisch begünstigt

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Unverheiratete Paare, die zusammen im Konkubinat leben, müssen ihrer Pensionskasse bereits zu Lebzeiten mitteilen, wenn sie sich begünstigen möchten. Ohne eine solche Meldung kann die Kasse später die Ausrichtung einer Rente verweigern. In der Praxis kommt dies leider häufig vor.

Begünstigung immer schriftlich mitteilen

«Nach diesem Urteil werden Pensionskassen ihre Reglemente anpassen müssen», sagt Sozialversicherungsexperte Ueli Kieser von der Universität St. Gallen.

Wer also in einer Lebensgemeinschaft lebt, sollte seiner Pensionskasse den Wunsch mitteilen, die Partnerin oder den Partner zu begünstigen. Eine solche Mitteilung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich verfasst werden. Lehnt die Kasse eine Begünstigung ab, sollte man sich auf keinen Fall abwimmeln lassen, rät Ueli Kieser, sondern sich rechtliche Unterstützung holen.

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