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Kritik an Drohnen-Gesetzeslücke
Aus Schweiz aktuell vom 21.12.2017.
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Pikante Gesetzeslücke Narrenfreiheit für leichte Drohnen

Rund um Flughäfen und Flugplätze dürfen Drohnen in der Schweiz eigentlich nicht abheben. Es gibt aber eine Ausnahme im Gesetz: Jene, die weniger als 500 Gramm wiegen, dürfen fast überall fliegen. Dies sorgt nun aber für Kritik von Piloten.

Heinz Geiges dachte sich nichts Böses, als er in Winkel vor gut zwei Jahren unmittelbar neben dem Zaun zum Flughafen Zürich seine Drohne steigen liess. Der Flugzeugfan filmte aus der Luft die Landung eines Airbus A380 und stellte die Aufnahmen auf die Videoplattform Youtube, Link öffnet in einem neuen Fensterim Browser öffnen.

Im Herbst dieses Jahres bekam er aber Post: Der Flughafen Zürich hatte Anzeige gegen unbekannt erstattet – wegen des Betriebs einer Drohne auf riskante Weise.

Heinz Geiges musste die aufgezeichneten Flugdaten seiner Drohne abliefern und das Fluggerät wurde gewogen. Dann stellte das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Verfahren gegen Geiges ein: Die Drohne wiegt weniger als 500 Gramm, damit habe «für die startenden und landenden Luftfahrzeuge keine Gefahr bestanden», kam das Bundesamt diesen Oktober zum Schluss.

Flughafen Zürich warnt

Anzeige erstattet hatte Peter Frei, der Sicherheitsverantwortliche des Flughafens Zürich, nachdem er die Videos auf Youtube entdeckt hatte. Der Flughafen fürchtet sich vor allem vor Nachahmern, wenn solche Aufnahmen vermehrt im Netz auftauchen.

«Auch solch kleine Drohnen können erhebliche Schäden an Flugzeugen verursachen, wenn sie beispielsweise in ein Triebwerk gelangen. Dazu kann im schlimmsten Fall der ganze Flughafen lahmgelegt werden, wenn eine Drohne gesichtet wird», sagt Frei. Im vorliegenden Fall von Heinz Geiges könne man nichts mehr machen – aber man hoffe, dass es bald neue Vorschriften gebe, so dass es künftig zu weniger Konflikten rund um Flughäfen komme.

Piloten fordern Gesetzesanpassung

Noch weiter geht Aeropers, der Verband der Piloten. In einem heute veröffentlichte Positionspapier fordern die Piloten explizit, dass das Gesetz so angepasst wird, dass Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm zumindest im Start- und Landebereich verboten werden.

«Das Gesetz hinkt dem technischen Fortschritt hinterher. Mittlerweile können auch ganz leichte Drohnen hoch und schnell fliegen und werden damit zur Gefahr für die Luftfahrt», sagt Henning Hoffmann, Geschäftsführer von Aeropers. Tatsächlich stammt das Gesetz, welches die Flugverbotszonen für Fluggeräte ab 500 Gramm festlegt, aus dem Jahr 1995. Damals waren leichte und einfach zu steuernde Drohnen noch kein Thema.

Keine rasche Änderung in Sicht

Keinen raschen Handlungsbedarf sieht man hingegen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Bazl. Es gebe ja bereits Einschränkungen für leichte Drohnen, etwa die Bestimmung, dass man sein Fluggerät nicht auf riskante Art und Weise lenken dürfe, sagt Sprecherin Nicole Rätz. Dies sei für den Moment ausreichend.

Stattdessen möchte man auf eine vereinheitlichte EU-Regelung warten, welche in rund zwei Jahren spruchreif sein dürfte. Trotzdem ist das Bazl nun aber zusammen mit dem Flughafen Zürich und dem Luftüberwacher Skyguide daran, eine Lösung zu finden, wie man die Flugverbotszonen rund um Schweizer Flughäfen anders gestalten könne – spruchreif sei aber noch nichts.

Heinz Geiges zumindest hat seine Lehren aus dem Fall gezogen. Er verzichtet in Zukunft darauf, rund um Flughäfen mit seiner Drohne aufzusteigen, auch wenn er es laut Gesetz grundsätzlich dürfte. «Der ganze Aufwand zu beweisen, dass man nicht in eine verbotene Zone geflogen ist, ist mir zu gross».

Was leichte Drohnen dürfen:

Grundsätzlich dürfen leichte Drohnen bis 500 Gramm Gewicht gemäss Gesetz fast überall abheben – im Gegensatz zu schwereren Drohnen können sie also auch über Menschenansammlungen oder in den Zonen rund um Flughäfen geflogen werden. Aber auch für sie gibt es Einschränkungen:
- Naturschutzgebiete sind grundsätzlich Flugverbotszonen
- Die Datenschutzgesetze müssen eingehalten werden
- Keine Störung des öffentlichen Verkehrs – die Drohne darf nicht in fahrlässiger oder vorsätzlich riskanter Weise betrieben werden.
- Es muss stets Sichtkontakt zur Drohne bestehen
- Weitere mögliche kantonalen und kommunalen Einschränkungen (z.Bsp. wegen Lärm)

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