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Schweiz Schweiz darf iranischen Asylbewerber nicht ausschaffen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die Schweiz einen heute 37-Jährigen Iraner nicht in seine Heimat ausweisen darf. Damit kippt es einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Dem Mann drohen in seinem Herkunftsland Haft und Peitschenhiebe.

Weil einem iranischen Asylsuchenden in seiner Heimat Folter und unmenschliche Behandlung drohen, darf er nicht dorthin weggewiesen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden. Die Richter kippen damit einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts.

Der 37-Jährige Iraner hatte von 2009 bis 2011 in Teheran an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Als er im Mai 2011 eine Gerichtsvorladung erhielt, versteckte er sich vorerst und flüchtete schliesslich in die Schweiz. Hier reichte er im Juni 2011 ein Asylgesuch ein.

Bundesverwaltungsgericht: Widersprüchliche Aussagen

Das Gesuch wurde abgelehnt und auch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Die Richter begründeten den negativen Entscheid mit widersprüchlichen Aussagen des Iraners, die er im Rahmen der ersten und zweiten Befragung zu seinen Fluchtgründen gemacht hatte. Die zweite Befragung wurde rund zwei Jahre nach der ersten an der Empfangsstelle in Basel durchgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte zudem die Echtheit der Kopien der Gerichtsvorladung und des Urteils, die der Iraner eingereicht hatte. Es schrieb in seinem Urteil, dass solche Dokumente im Iran auch gegen Geld beschafft werden können.

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Strassburg urteilt: Keine Ausschaffung in den Iran
aus Rendez-vous vom 18.11.2014. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 15 Sekunden.

Asylbewerber droht Folter

Die Strassburger Richter stellen in ihrem Urteil zwar ebenfalls gewisse Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Iraners zu den Ereignissen vor seiner Flucht fest. Sie kommen jedoch zum Schluss, dass sie erklärbar sind. Zudem sei die individuelle Situation des Iraners bei einer Ausweisung zu berücksichtigen.

Da ihm aufgrund des Urteils sieben Jahre Haft und 70 Peitschenhiebe drohen, würde bei einer Ausweisung in den Iran die Menschenrechtskonvention verletzt.

Wie der EGMR schreibt, seien im Iran nicht nur bekannte Regimegegner von Folter und Haft bedroht. Dies zeigten verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen.

Der Gerichtshof stützt sich dabei nicht zuletzt auf die jüngsten Iran-Berichte des Uno-Menschenrechtsrates, des US-Aussenministeriums und privater Menschenrechtsorganisationen. Sie alle sehen keine Verbesserung der Situation, eher im Gegenteil. Ausserdem betonen die Richter, das Prinzip «im Zweifel für den Angeklagten».

Hohe Hürden für Ausschaffungen

Die Schweiz kann das Urteil noch vor die Grosse Kammer des Strassburger Gerichtshofs ziehen. Da das Urteil der Kleinen Kammer aber mit sechs zu einer Stimme deutlich ausfiel, sind die Erfolgschancen begrenzt.

Die Tragweite des neusten Urteils aus Strassburg ist geringer als die Grundsatzentscheidung von vor zwei Wochen, wonach Rückschaffungen nach Italien neu an Bedingungen geknüpft sind. Diesmal geht es um einen Einzelfall. Doch auch aus ihm lässt sich ablesen, dass der Menschenrechtsgerichtshof die Hürden für Ausschaffungen generell hoch legt.

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