Die Steuerverwaltung darf den französischen Behörden Informationen über Bankkonten eines französischen Ehepaars liefern. Dieses bezahlt zwar in der Schweiz Steuern, lebt aber vor allem in Frankreich. Das Bankgeheimnis stehe der Amtshilfe nicht entgegen, hat das Bundesgericht in Lausanne entschieden.
Die französischen Behörden hatten 2013 die Schweiz um Amtshilfe in dem Fall gebeten, wie es in einer Mitteilung heisst. Die Steuerverwaltung leistete diese damals und übergab Kontoauszüge sowie Informationen zu Transaktionen mit der Beteiligung Dritter an Frankreich weiter. Das Ehepaar legte jedoch Beschwerde dagegen ein. Diese hiess das Bundesverwaltungsgericht im letzten Jahr gut.
Ehemann arbeitet regelmässig in Frankreich
Die französischen Behörden hätten nicht ausreichend belegt, dass das Paar tatsächlich in Frankreich steuerpflichtig sei, begründete das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid. Zudem könnten mit der Amtshilfe keine Dokumente übermittelt werden, welche Namen von Drittpersonen enthielten.
Der Amtshilfeentscheid wurde dadurch aufgehoben. Gegen dieses Urteil wiederum legte die Steuerverwaltung eine Beschwerde ein. Diese hat das Bundesgericht nun mit drei zu zwei Stimmen gutgeheissen. Der Stichentscheid des Präsidenten war nötig.
Die französischen Behörden hätten gezeigt, dass das Paar sich vor allem in Frankreich aufhalte, dort seinen Lebensmittelpunkt habe und der Ehemann in leitender Funktion für französische Gesellschaften tätig sei.
Bankgeheimnis steht Amtshilfe nicht im Weg
Die Dokumente seien «voraussichtlich erheblich», in Bezug auf das, was Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich verlange, um Daten austauschen zu können, schrieb das Bundesgericht in seiner Begründung. Deshalb stehe das Bankgeheimnis der Amtshilfe nicht entgegen. Dies gelte auch für die Nennung von Drittpersonen in den Dokumenten.
Einschätzung von SRF-Korrespondent Sascha Buchbinder
«Das Urteil bedeutet: Im Prinzip leistet die Schweiz Amtshilfe, ausser es gibt gute Gründe, die dagegen sprechen. Das ist eine Umkehrung der bisherigen Praxis. Allerdings ist zentral, dass das nur für Vertragsstaaten gilt, nicht für diktatorischen Regimes. Wichtig ist dieser Entscheid, weil erstmals ein neues Doppelbesteuerungsabkommen in der Praxis beurteilt wurde. Dieses Abkommen betrifft zwar Frankreich, es entspricht aber dem OECD-Musterabkommen, und damit dem, was für ganz viele andere Staaten in Zukunft auch gelten wird. Für Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf und ihre Bemühungen um Steuertransparenz war es ein Zittersieg. Die Vorinstanz hatte die Amtshilfe noch abgelehnt. Das Bundesgericht gab dem Antrag statt, aber lediglich mit drei zu zwei Stimmen. Einmal mehr wurde deutlich: Die aktuelle Situation, in der wir beim Bankgeheimnis eine Ungleichbehandlung für Schweizer und für Ausländer haben, ist juristisch ein sehr holpriges Terrain.» |