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Militärversicherung bezahlt nicht mehr für Tinnitus
Aus Espresso vom 04.01.2018. Bild: Keystone
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Umstrittener Entscheid Militärversicherung bezahlt nicht mehr für Tinnitus

  • Ein Mann hat seit zwei Zwischenfällen beim Schiessen im Militär in den 70er-Jahren ein ständiges Pfeifen im Ohr. Die Militärversicherung hat die Haftung für diesen sogenannten Tinnitus anerkannt.
  • Nun weigert sich die Militärversicherung die Kosten für ein Gerät zu übernehmen, welches den Tinnitus wirksam lindert. Sie stützt sich dabei auf neue Bundesgerichtsentscheide.
  • Das Bundesgericht beurteilt Tinnitusfälle seit 2012 nach einem neuen Kriterienkatalog. Demnach sei der Fall des ehemaligen Soldaten nicht mehr entschädigungspflichtig, sagt die Militärversicherung.
  • Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Universität St. Gallen, zweifelt diese Argumentation an. Hier würde einfach die Rechtsprechung zu Suva-Fällen auf die Militärversicherung übertragen.

Es passiert während einer Gefechtsübung im Wiederholungskurs im Jahr 1975. Grenadiere stürmen einen Luftschutzkeller, in dem sich Nachrichtensoldaten installiert haben und schiessen mit Übungsmunition. Ein Soldat erleidet dabei ein Knalltrauma. Zunächst hört er kaum mehr etwas. Zurück bleibt ein stetiges unangenehmes Pfeifen im Ohr – ein sogenannter Tinnitus.

Die Militärversicherung anerkennt die Haftung und bezahlt eine Behandlung. Im Jahr 2000 spricht sie dem ehemaligen Soldaten zudem eine sogenannte Integritätsschaden-Rente zu. Die Militärversicherung habe ihm damals gesagt, sie würde auch spätere Behandlungen übernehmen, erzählt der Mann im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso».

Militärversicherung: «Behandlung war abgeschlossen»

Darauf verlässt er sich, als er sich vor rund einem Jahr von einer Ohrenärztin einen sogenannten Noiser verschreiben lässt. Dabei handelt es sich um ein Gerät, welches das unangenehme Pfeifen durch Rauschgeräusche übertönt. Der Mann ist froh: Das Gerät lindert das Leiden des ehemaligen Soldaten wirksam. Dann der Hammer: Die Militärversicherung weigert sich jedoch, die Kosten dafür zu übernehmen.

Die frühere Behandlung gelte als abgeschlossen, heisst es im Entscheid der Militärversicherung. Der Fall müsse neu beurteilt werden. Dabei stützte sich die Versicherung auf einen neuen Kriterienkatalog, den das Bundesgericht im Jahr 2012 zur Beurteilung eines Tinnitus-Falls aufgestellt hatte. Die Militärversicherung kam gemäss diesen neuen Kriterien zum Schluss, dass die Umstände, wenn überhaupt, für einen «leichten, banalen Unfall» sprächen.

Ein Wiedererwägungsgesuch des ehemaligen Soldaten wurde abgelehnt. Dieser ist empört. Endlich habe er etwas gefunden, das ihm helfe. Und nun weigere sich die Militärversicherung die Kosten zu tragen. Immerhin rund 1'800 Franken für den Noiser, zusätzlich rund 600 Franken Arztkosten. Die Krankenkasse würde an den Noiser nur 200 Franken zahlen. Der Mann hat deshalb Einspruch erhoben gegen die Verfügung der Militärversicherung.

Auf Anfrage von «Espresso» kritisiert Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Universität St. Gallen den Entscheid der Militärversicherung. Die Begründung sei zwar «nicht gerade schludrig», aber doch «sehr knapp und nicht überzeugend» ausgefallen. Die Militärversicherung ihrerseits verteidigt ihre Praxis zur Beurteilung von Tinnitus-Fällen. Sie müsse sich auf den Kriterienkatalog des Bundesgerichts abstützen.

Militärversicherung ist nicht nur Unfallversicherung

Dem widerspricht Ueli Kieser. Der Bundesgerichtsentscheid betreffe einen Fall der Unfallversicherung Suva. Er bezweifelt, dass die Rechtsprechung zur Unfallversicherung unmittelbar auf die Militärversicherung übertragen werden könne. «Die Militärversicherung muss für alle Wirkungen, Auswirkungen und Spätfolgen aufkommen», sagt der Rechtsprofessor.

Die Militärversicherung kontert, dass das Bundesgericht seinen Kriterienkatalog inzwischen auch für Fälle zur Militärversicherung angewendet habe. Ueli Kieser wiederum stellt in Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf den Anspruch auf ein Hilfsmittel wie ein Noiser angewendet werden könne: «Die bisherigen Urteile betrafen Geldleistungen und nicht Sachleistungen.» Für den Sozialversicherungs-Experten stehen gerichtliche Antworten auf seine Kritikpunkte noch aus.

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