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Eine Parkbusse an einer Windschutzscheibe.
Legende: Bundesgerichtsurteil: Juristische Personen können mit Park- und sonstigen Bussen keine Steuern sparen. Keystone
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Schweiz Unternehmen dürfen Bussen steuerlich nicht absetzen

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des kantonalen Steueramts Zürich gut. Eine Firma kann eine Busse wegen Kartellabsprachen nicht von den Steuern abziehen. Es sei denn, mit der Busse wurde unrechtmässiger Gewinn abgeschöpft.

Die Europäische Wettbewerbskommission hatte eine Beratungsfirma mit Sitz im Kanton Zürich zu einer knappen halben Million Franken Busse verurteilt, weil sie gegen Entgelt administrative Tätigkeiten im Umfeld von Kartellabsprachen vorgenommen hatte. Sie organisierte Zusammenkünfte der Kartellmitglieder, erstellte Protokolle und Statistiken und errechnete und überwachte Liefermengen.

Aufgrund dieser Verurteilung bildete die Beratungsfirma Rückstellungen in der Höhe der Busse, rund 460'000 Franken. Das kantonale Steueramt liess dies nicht gelten und rechnete diese Rückstellungen beim Reingewinn und beim Eigenkapital auf.

Die Beschwerde der Beratungsfirma dagegen hiessen sowohl das Steuerrekursgericht wie auch das kantonale Verwaltungsgericht gut.

Auch Selbständige können keine Bussen abziehen

Das Bundesgericht gibt nun aber dem kantonalen Steueramt recht. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter gegenüber juristischen Personen dürfen nicht von den Steuern abgezogen werden. In der Begründung gibt das Bundesgericht unter anderem an, dass sonst ein Teil der Busse mittelbar vom Gemeinwesen übernommen würde und verweist weiter auf ein früheres Urteil, das selbstständig Erwerbenden untersagt, Bussen von den Steuern abzuziehen.

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Unternehmen können Bussen nicht von den Steuern abziehen
aus Rendez-vous vom 12.10.2016. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 55 Sekunden.

Abgezogen werden dürfen Bussen nur, wenn damit beim betroffenen Unternehmen unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft wird. Im konkreten Fall wird die Sache nun zur neuen Prüfung an das Zürcher Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss prüfen, ob die Busse allenfalls einen Gewinnabschöpfungsanteil enthält, der über den Strafcharakter hinausgeht. Die Beratungsfirma müsste diesen nachweisen.

SRF-Wirtschaftsreaktor Philip Meyer zum Bundesgerichtsurteil

«Firmen versuchen immer wieder, Bussen von den Steuern abzuziehen. Das soll bald vorbei sein. Die Politik ist daran, die bestehenden Gesetzeslücken zu schliessen. Das Bundesgericht bestärkt nun die Haltung des Bundesrats, dass Strafzahlungen nicht von den Steuern abgezogen werden dürfen. Allerdings lässt das höchste Gericht nach wie vor einigen Spielraum offen. Weiterhin sollen gewisse Abzüge möglich sein – etwa in Fällen, in denen es um zurückgeforderte Gewinne geht. Bislang gelten solche juristisch nicht unbedingt als Strafe, vielmehr wird hier sozusagen das Rad zurückgedreht. Klar bleibt, dass es bei Privaten bislang und auch künftig keine Möglichkeit gibt, die Parkbusse von den Steuern abzuziehen.»
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