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Schweiz Warum Asylbewerber auch in Zivilschutzanlagen schlafen können

Weggewiesene Asylbewerber können auch in Zivilschutzanlagen einquartiert werden. Das verstösst nicht gegen die Menschenwürde. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Asylbewerber auf Etagenbett sitzend in Zivilschutzanlage
Legende: Laut, keine Privatsphäre und Gefängnismief: Damit konnte der Asylbewerber die Bundesrichter nicht überzeugen. Keystone

Das Leben für weggewiesene Asylbewerber ist hart. Aber nicht zu hart, um in Zivilschutzanlagen untergebracht zu werden.

Das Bundesamt für Migration war auf das Asylgesuch eines Mannes 2011 nicht eingetreten. Es hatte seine Wegweisung verfügt. Der Betroffene weigerte sich auszureisen.

Er wurde von den Waadtländer Behörden im Rahmen der Nothilfe in einer Zivilschutzanlage untergebracht. Im Februar 2012 ersuchte der junge Mann um Verlegung in eine andere Unterkunft.

Laut und beengt

Gegen die verweigerte Umquartierung machte der Betroffene vor Bundesgericht geltend: Der Aufenthalt in der Zivilschutzanlage sei menschenunwürdig, erniedrigend und sein Recht auf Achtung der Privatsphäre werde verletzt. Die künstlich belüftete und beleuchtete Betonanlage sei ein feindlicher Raum mit Gefängnisatmosphäre.

In der Nacht sei es laut, und er könne nicht ruhig schlafen. Infektionen würden sich rasch verbreiten, und aufgrund der Platzverhältnisse gebe es keine Privatsphäre. Tagsüber sei er gezwungen, sich auf der Strasse oder in einer anderen, weit entfernten, überfüllten und lärmigen Einrichtung aufzuhalten.

Die Richter haben seine Beschwerde nun abgewiesen. Gemäss dem Urteil werden die der Bundesverfassung garantierten Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Dasein nicht verletzt, wenn ein 34-jähriger, lediger und gesunder Mann die Nacht in einer Kollektivunterkunft verbringen muss.

Kein staatlich garantierter Lebensstandard

Bei der Unterbringung in der Zivilschutzanlage und der angebotenen Tagesstätte gelte es zu bedenken, dass sich der Betroffene in einer illegalen Aufenthaltssituation befinde. Damit habe er gewisse Beschränkung seiner Freiheiten hinzunehmen.

Für eine Verletzung des in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung genüge es nicht, wenn die Umstände gewisse unangenehme Aspekte aufweisen würden.

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