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Publizitätsregeln verletzt Börsenaufsicht büsst UBS mit zwei Millionen Franken

  • Das Bundesgericht hat entschieden: Die UBS muss zwei Millionen Franken Strafe zahlen.
  • Das oberste Gericht ist auf eine Beschwerde der Grossbank gegen einen Entscheid des Schiedsgerichts der Börse aus formalen Gründen nicht eingetreten.
  • Nach Ansicht der Schweizer Börse SIX hatte die UBS nicht fristgerecht über ihren bevorstehenden Strategiewechsel nach der Finanzkrise kommuniziert. Damit habe sie die Ad-hoc-Publizität verletzt.
  • Mit dieser Richtlinie sollen Transparenz und Gleichbehandlung der Marktteilnehmer möglichst gewährleistet werden.

UBS kritisiert Entscheid

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Die Bank beharrt auf ihrem Standpunkt: Es sei richtig gewesen, eine Ad- hoc-Mitteilung erst dann zu publizieren, als der Verwaltungsrat die Strategie genehmigt hatte. Die UBS hält weiter fest, dass das Bundesgericht sich der Bedeutung dieses Falles offenbar nicht bewusst war und aus formalen Gründen leider keine Rechtsklarheit geschaffen habe.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Finanzinstituts nicht eingetreten, weil dieses nach dem Entscheid des Schiedsgerichts der Börse mitgeteilt hatte, es werde keine Rechtsmittel ergreifen. Nach Ansicht der Lausanner Richter ist diese Verzichts-Erklärung klar und ohne Willensmangel geäussert worden. Sie sei deshalb gültig und unwiderruflich.

Nach der Finanzkrise hatte die UBS 2011 eine strategische Kehrtwende vollzogen. Sie fokussiert sich seither auf die Vermögensverwaltung, das risikoreiche Geschäft der Investmentbank wurde radikal gestutzt.

Bussgeld reduziert

Das Schiedsgericht der Börse hatte im März letzten Jahres entschieden, dass die Bank eine Busse von zwei Millionen zahlen muss. Die Vorinstanz, die Sanktionskommission, hatte zuvor eine Busse von drei Millionen verhängt.

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