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Ehepartner sollten sich gegenseitig absichern

Stirbt der Ehemann oder die Ehefrau, kann das für den hinterbliebenen Partner zu finanziellen Problemen führen. Zum Beispiel wenn die Hälfte der Hinterlassenschaft an die Kinder ausbezahlt werden muss. Solche Situationen können umgangen werden. Hier die Möglichkeiten:

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Testament

  • Im Testament können die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt werden. Sie erben somit nur 3/8 des Vermögens, dem Ehepartner bleiben 5/8, statt nur die Hälfte.
  • Hat das Paar Wohneigentum, kann es im Testament verfügen, dass dieses nach dem Ableben beim anderen Elternteil bleibt. Das ist möglich, wenn genügend anderes Vermögen vorhanden ist, um die Kinder auszubezahlen. Zur Not kann dazu auch eine Hypothek auf das Haus aufgenommen werden.
  • Bei Wohneigentum gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Man kann dem Ehepartner die lebenslange Nutzniessung zugestehen. So kann dieser sein Leben lang im Haus oder in der Wohnung wohnen bleiben. Das Wohneigentum gehört dann zwar zu einem Teil auch den Kindern, sie können es aber nicht veräussern.
  • Es gilt zu beachten: Jeder Ehepartner muss ein eigenes Testament verfassen. Das heisst auch, dass jeder jederzeit sein Testament ändern kann – ohne Rücksprache mit dem Partner.

Erbvertrag

  • In einem Erbvertrag können sich Paare wie im Testament absichern.
  • Der Erbvertrag kann aber noch mehr Sicherheit bieten: Ehemann und Ehefrau können sich gegenseitig sogar als Alleinerben einsetzen.
  • Zudem kann er nur mit Einverständnis des Ehepartners geändert werden.
  • Voraussetzungen: Die Kinder müssen sich damit einverstanden erklären und alle Beteiligten müssen beim Notar unterschreiben. Der Erbvertrag wird öffentlich beurkundet.

Ehevertrag

  • Dieser Vertrag besteht nur zwischen Ehepartnern.
  • Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die hinterbliebene Ehefrau oder der hinterbliebene Ehemann das ganze Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde (Errungenschaft), bekommt. Die Kinder erben dann das Vermögen, dass der oder die Verstorbene in die Ehe brachte (Eigengut). Das kann natürlich auch 0 Franken sein.
  • Anders als beim Erbvertrag gilt der Ehevertrag auch ohne Einverständnis der Kinder.
  • Auch der Ehevertrag muss beim Notar öffentlich beurkundet werden.

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